Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 1 § 4 a GmbHG Sitz der Gesellschaft
Die erste Änderung des GmbH Gesetzes betrifft § 4 a. Diese Vorschrift regelt den Sitz der Gesellschaft.
Alte Regelung:
Der Inhalt dieser Vorschrift war bisher, dass der Sitz der Gesellschaft der Ort ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (Fußnote). Nach § 4 a Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat; oder es ist der Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Nun zum Entwurf der neuen Regelung:
Der Entwurf bzgl. des neuen GmbH Gesetzes sieht vor, dass § 4 a Abs. 2 GmbHG aufgehoben wird und die Absatzbezeichnung 1 gestrichen wird. Außerdem soll in dem bisherigen Absatz 1 nach dem Wort „Ort“ die Wörter „im Inland“ eingefügt werden.
Die neue gesetzliche Regelung des § 4 a GmbHG lautet demnach:
„Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.“
Begründung und Kritik
Die GmbH war bislang aufgrund der in Deutschland praktizierten Sitzstaattheorie auf die Bundesrepublik begrenzt. Jede grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschafts- oder Verwaltungssitzes der GmbH führte nach deutschem Gesetz zur Zwangsauflösung der Gesellschaft.
Die frühere Auffassung, dass eine grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht möglich ist, ist mittlerweile rechtlich überholt.
Die Sitzverlegung ist danach innerhalb der Europäischen Union schon heute rechtlich ohne weiteres zulässig. Hinsichtlich des Zuzugs ausländischer Gesellschaften nach Deutschland ist dies inzwischen auch in der Praxis akzeptiert. Probleme tauchen aber beim Wegzug deutscher Gesellschaften auf. Der Wegzug wird - mangels einer ausdrücklichen EuGH-Entscheidung - immer noch unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft problematisiert.
Aufgrund dieser Problematik wird die Änderung in § 4 a GmbHG gefordert.
Die deutschen Gesellschaften sollen die Möglichkeit haben ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland zu verlegen, um Gleichheit gegenüber den ausländischen Gesellschaften herzustellen, die ihren Verwaltungssitz schon bisher in Deutschland nehmen konnten.
Diese Regelung ist durch den künftigen § 4 a GmbHG jedoch nicht vorgesehen. Lediglich kann ein Verwaltungssitz bestimmt werden, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten:
- Mit der Änderung des 4 a GmbHG wird der Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs (Fußnote) Rechnung getragen.
- Ausländischen Unternehmen ist es jetzt schon gestattet ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat der Europäischen Union - also auch in Deutschland - zu wählen.
- Den deutschen Gesellschaften steht diese Möglichkeit bislang nicht zur Verfügung. Nun soll § 4 a GmbHG geändert werden, dass ein Verwaltungssitz gewählt werden kann, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt.
Kritik
Positiv an der Änderung des § 4 a GmbHG ist, dass hierdurch der deutschen GmbH die gleiche Flexibilität gegeben wird, wie sie beispielsweise der englischen Limited gegeben ist. Aus diesem Grund ist diese Maßnahme zu begrüßen.
Aber:
Die optimale Mobilität für die GmbH ist aufgrund dieser Änderung gerade nicht gegeben. Vielmehr sollte auch der Satzungssitz vom Inland ins Ausland verlagert werden können. Bisher ist dies aber noch nicht der Fall.
Anzumerken ist, dass es auch nach dem Entwurf dabei bleibt, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Register eintragen und aufrechterhalten müssen.
Stand: Dezember 2025
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