Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 15 – Haftung

5.1.3 Haftung

Sowohl das Leitungsorgan als auch das Aufsichtsorgan unterliegen bei einer Pflichtverletzung der gesetzlichen Haftung.

5.1.3.1 Leitungsorgan

Die Haftung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Pflichtverletzungen ist in Art. 51 SE-VO geregelt. Darin wird auf die nationalen Regelungen für Aktiengesellschaften im Sitzstaat verweisen, sodass die Haftungsnorm des § 93 AktG Anwendung findet. Nach § 93 I 2 AktG haben die Mitglieder des Vorstands i.S.d. der sog. "Business Judgment Rule" bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Eine Pflichtverletzung liegt demnach vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Pflichtgemäßes Handeln wird unwiderruflich vermutet, sofern die Tatbestandsmerkmale des § 93 I 2 AktG vorliegen.

  • Für eine unternehmerische Entscheidung ist es notwendig, dass dem Leitungsorgan mehrere Handlungsalternativen offen stehen. Die Umsetzung der Entscheidung kann in einem rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Handeln oder aber auch in einem bewussten Unterlassen bestehen.(Fußnote)
  • Entscheidung auf Grundlage angemessener Information: Das ist Leitungsorgan zu einer sorgfältigen Information und Vorbereitung seiner Entscheidungsgrundlage verpflichtet. Je riskanter das Geschäft, desto mehr und tiefgreifender Information bedarf es.(Fußnote)
  • Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft: Das Leitungsorgan muss seine Entscheidung an der dauerhaften Rentabilität der Gesellschaft ausrichten. Das Wohl des Unternehmens richtet sich an der langfristigen Ertragsstärkung und der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens aus.(Fußnote)
  • Annahme in vernünftiger Weise: Eine Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, wenn das Leitungsorgan gutgläubig war. Der Handelnde muss somit selbst an die Richtigkeit seiner Entscheidung geglaubt haben.(Fußnote)

Für die Haftung wird Verschulden, mithin Vorsatz oder Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 II BGB vorausgesetzt. Für die Mitglieder des Leitungsorgans gilt ein objektiver typisierter Verhaltensmaßstab. Dies bedeutet, dass sie gemäß ihren Fähigkeiten und Kenntnisse einzustehen haben, die ihre Aufgabe und Funktion erfordern.(Fußnote) Die Mitglieder des Leitungsorgans haften für eigenes Verschulden gesamtschuldnerisch gem. Art. 93 II AktG. Das heißt, der Gläubiger kann von jedem Schuldner volle Erfüllung seiner Schadensersatzansprüche verlangen. Diese ist jedoch nur einmal zu fordern.

Beispiel
Der Vorsitzende des Leitungsorgans X hat in einem internen Revisionsbericht mitgeteilt bekommen, dass in Warschau zum Akquirieren von Neukunden Schmiergeldzahlungen seitens der SE stets Praxis sind. X beschließt der Sache erstmal nicht nachzugehen, da X sich sicher ist, dass sich diese Praxis ändern wird, sobald das Stammkundengeschäft angekurbelt ist. Sofern es dem Umsatz nützt, kann ein Auge zugedrückt werden.

  • X hat eine unternehmerische Entscheidung durch Unterlassen getätigt, indem er beschloss das Verhalten in Polen zu tolerieren. X handelte vorsätzlich aufgrund angemessener Information, nämlich auf Grundlage des Revisionsberichtes. X war ebenso nicht gutgläubig. Somit liegt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 93 I 2 AktG vor. Das Leitungsorgan haftet hierfür gegenüber der SE gesamtschuldnerisch in Höhe des Schadens, der der Gesellschaft entstanden ist.

In § 93 III AktG sind Pflichtverletzungen, bei der eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft droht, exemplarisch aufgeführt. Darunter fallen beispielsweise die

  • verbotene Rückzahlung von Einlagen an die Aktionäre
  • Zahlung von Zinsen oder Gewinnanteile an die Aktionäre oder
  • unzulässige Zahlung von Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder.

Sofern die Maßnahme auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht, ist gem. § 94 III AktG der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Beispiel
T ist Vorsitzender des Leitungsorgans und X ist Mitglied des Aufsichtsorgans des Unternehmens P-SE. Als sich beide auf einer privaten Feier treffen klagt X über Schulden aufgrund des Baus seiner neuen privaten Prachtvilla, die erst vor ein paar Wochen fertiggestellt wurde. X bittet den T ihm in Form einer Sonderzahlung im Rahmen besonderer Verdienste als Aufsichtsorganmitglied des Unternehmens 40.000 Euro auf sein Privatkonto zu überweisen. Da X bereits jahrelang mit T befreundet war, gibt er seiner Buchhalterin den Auftrag von dem Firmenvermögen dem X den gewünschten Betrag zu überweisen.

  • T hat im Rahmen seiner Funktion als Vorsitzender des Leitungsorgans dem X im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit den Betrag von 40.000 Euro überwiesen. T hat eine unternehmerische Entscheidung getätigt, die nicht zum Wohle der Gesellschaft war, sondern das Gesellschaftsvermögen geschädigt hat. T hat widerrechtlich und schuldhaft gegenüber dem Aufsichtsorganmitglied X eine Vergütung gewährt und haftet somit i.S.d. § 93 III AktG persönlich in Höhe der der Gesellschaft abgeflossenen Mittel.

5.1.3.2 Aufsichtsorgan

Hinsichtlich der Haftung der Aufsichtsorganmitglieder verweist Art. 51 SE-VO auf nationale Regelungen. Über die Verweisung des § 116 AktG ist bei Pflichtverletzungen von Aufsichtsorganmitglieder die Business Judgment Rule anzuwenden. Die Haftung setzt ein Verschulden gem. § 276 II BGB voraus. Zu den Pflichten des Aufsichtsorgans gehört unter anderem die Prüfung von Schadensersatzansprüchen des Unternehmens gegenüber dem Leitungsorgan, sofern unrechtmäßiges Verhalten vorliegt.(Fußnote)

Beispiel
In der S-SE steht ein großer Unternehmenskauf in Höhe von 34,5 Millionen Euro an. Diese Art von Geschäft bedarf der Zustimmung der Aufsichtsorganmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans stimmen dem Geschäft zu. Eine Due Diligence Prüfung des zu kaufenden Unternehmens wurde jedoch erst nach Zustimmung des Aufsichtsorgans durchgeführt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Due Diligence Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und es sich bei dem gekauften Unternehmen um eine Briefkastenfirma handelte.

  • Das Aufsichtsorgan hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, da es sich um ein zustimmungspflichtiges Geschäft handelte und er ohne vorherige notwendige Information und ohne Risikoabschätzung die Zustimmung zu nachteiligen Investitionsentscheidungen erteilte. Das Aufsichtsorgan haftet gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft i.S.d. § 93 I 2 AktG.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


 

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Stand: Januar 2017


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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