Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 10 – Leitungssysteme der SE
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
5 Leitungssysteme der SE
Die Gründer einer SE haben gem. Art. 38 b SE-VO die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Leitungssystemen:
- Dualistisches Leitungssystem
- Monistisches Leitungssystem
Das Leitungssystem bestimmt, wie die SE zu führen ist. Grundsätzlich ist die Wahl des Leitungssystems bei der Gründung zu treffen und in der Satzung zu verankern. Ein nachträglicher Wechsel des Leitungssystems ist möglich.[(Fußnote)
5.1 Das dualistische Leitungssystem
Das sog. dualistische Leitungssystem ist in Art. 39 ff. SE-VO geregelt und entspricht aufgrund seiner zweigliedrigen Führungsstruktur dem System einer deutschen Aktiengesellschaft. Es besteht aus einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan. Hinsichtlich der Organbezeichnung hat sich der deutsche Gesetzgeber an der SE-VO orientiert, sodass der Vorstand im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft als Leitungsorgan und der Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan bezeichnet werden.(Fußnote) Das Leitungsorgan ist wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft mit der Führung der Geschäfte betraut. Das Aufsichtsorgan ist ähnlich eines Aufsichtsrates für die Überwachung der Geschäfte verantwortlich.
Das dualistische System prägen drei wesentliche Elemente:
- Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Leitungs- und Aufsichtsorgan: D.h., derjenige, der Mitglied im Leitungsorgan ist, kann nicht gleichzeitig Mitglied im Aufsichtsorgan sein.
- Weisungsfreiheit des Leitungsorgans: D.h., das Leitungsorgan muss bei der Ausübung seines unternehmerischen Handelns die Meinung des Aufsichtsorgans, der Hauptversammlung oder einzelner Aktionäre nicht berücksichtigen.
- Erschwerte Abberufbarkeit der Organmitglieder: D.h., die Abberufung ist nur aufgrund eines wichtigen Grundes möglich (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung).
5.1.1 Leitungsorgan
In Art. 39, 47 - 50 SE-VO, in Art. 9 I c ii i.V.m. § 16 SEAG sowie in Art. 9 I c iii i.V.m. Regelungen des nationalen Aktienrechts ist geregelt,
- wie viele Mitglieder ein Leistungsorgan haben muss
- welche persönlichen Voraussetzungen bei einem Mitglied des Leistungsorgans erfüllt sein müssen
- wie die Bestellung und die Abberufung erfolgt
- wie das Leistungsorgan intern zu organisieren ist und
- welche Aufgaben das Leistungsorgan hat
5.1.1.1 Erforderliche Mitgliederanzahl des Leitungsorgans
Grundsätzlich gibt es für die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans keine Vorgaben. Die Anzahl muss jedoch gem. Art. 39 IV 1 SE-VO in der Satzung festgesetzt werden. Sofern es sich um eine nicht mitbestimmte Gesellschaft d.h. einer Gesellschaft ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer am Willensbildungsprozess mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro handelt, muss das Leitungsorgan jedoch aus mindestens zwei Personen bestehen.
Beispiel
Der schwäbische Motorenhersteller X-AG mit einem Grundkapital von 5 Millionen Euro, der bereits viele Jahre durch A geleitet wird, möchte sich in eine SE umwandeln. Einen Betriebsrat gibt es in diesem Unternehmen nicht, da im Schwabenland die Angelegenheiten auf unbürokratische Art und Weise geregelt werden. Die Leitung der X-SE soll weiterhin dem A obliegen.
- Bei der X-SE handelt es sich um ein Unternehmen mit einem Umsatz von über 3 Millionen Euro. Das Leitungsorgan muss somit aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. Die alleinige Leitung der X-SE ist dem A nicht möglich.
Mittelständische Unternehmen können von dieser Vorgabe abweichen und in der Satzung festlegen, dass das Leitungsorgan lediglich aus einem Mitglied besteht. Dies ist vornehmlich für familiengeführte mittelständische Unternehmen von Vorteil, da der Patriarch eigenverantwortlich die Geschäfte führen kann.
Beispiel
Die Leitung der in der 12. Generation bestehenden Schokoladenmanufaktur Y-AG mit insgesamt 74 Mitarbeitern obliegt aus Tradition dem ältesten Sohn der Gründerfamilie B. Diese Tradition soll auch in der umfirmierten Y-SE aufrechterhalten werden und B alleiniges Leitungsorganmitglied werden.
- Bei mittelständischen familiengeführten SEs kann in der Satzung geregelt werden, dass das Leitungsorgan lediglich aus einem Mitglied bestehen kann. B kann weiterhin alleiniges Leitungsorgan des Unternehmens bleiben.
Sofern es sich um eine arbeitnehmerbestimmte SE handelt, d.h. wenn gemäß den gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen eine Pflicht besteht, dass die Arbeitnehmer mittels Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan bei strategischen Entscheidungen der SE mitbestimmen und die §§ 34 f. SEBG Anwendung finden, muss das Leitungsorgan aus zwei Personen bestehen, da in diesem Fall ein Leitungsorgan zwingend für den Bereich Arbeit und Soziales verantwortlich sein muss.(Fußnote) In den Regelungen des §§ 34 ff. SEBG, dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Gesellschaft, sind ebenso spezifische Mitbestimmungsregelungen der Arbeitnehmer verankert.
Beispiel
Der Getriebehersteller Z-AG wird von C geleitet. Das Unternehmen hat bereits seit über 10 Jahren einen Betriebsrat. Bei der Umwandlung in eine SE soll C alleiniges Mitglied des Leitungsorgans bleiben.
- Die bisherigen Mitbestimmungsregelungen bleiben auch in der Z-SE bestehen, sodass es sich um eine mitbestimmte SE handelt. Das Leitungsorgan muss hier aus zwei Mitgliedern bestehen. C kann das Unternehmen nur neben einem weiteren Leitungsorgan, das für das Ressort Arbeit und Soziales verantwortlich ist, führen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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