Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 11 – persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Leitungsorgans, Bestellung und Abberufung

5.1.1.2 persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Leitungsorgans

Mitglieder können gem. Art. 47 II SE-VO i.V.m. § 76 III AktG nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind diejenigen Personen, die unter Betreuung stehen oder gegen die eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und seither noch keine fünf Jahre vergangen sind.

Beispiel
A ist seit 4 Jahren als Mitarbeiter bei der Y-SE beschäftigt und soll nun Mitglied des Leitungsorgans werden. Zuvor war A bereits Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens. A gab die Hoffnung bis zur letzten Sekunde nicht auf und glaubte sein Unternehmen noch retten zu können. A beging Insolvenzverschleppung. Hierfür wurde A einem Monat vor Antritt seiner neuen Tätigkeit bei der Y-SE von einem Gericht rechtskräftig verurteilt.

  • A wurde rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. Seit der Verurteilung sind keine 5 Jahre vergangen, sodass A zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet ist, Mitglied des Leitungsorgans zu werden.

Juristische Personen als Mitglieder des Leitungsorgans sind in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern nicht zugelassen. Ebenso kann grundsätzlich niemand aufgrund des sog. Inkompatibilitätsgrundsatzes zugleich Mitglied im Leitungsorgan als auch im Aufsichtsorgan einer SE sein. Dadurch wird die personelle Trennung von Geschäftsführung und Kontrolle, die charakteristisch für das dualistische System ist, garantiert.

Beispiel
T ist Vorsitzender des Aufsichtsorgans der X-SE und war jahrelang als Vertriebsvorstand in der vorherigen X-AG tätig. Das jetzige Leitungsorganmitglied B musste das Unternehmen wegen Erfolglosigkeit verlassen. T entschließt sich nun kurzerhand aufgrund seiner jahrelangen Vertriebserfahrung selbst wieder in das operative Geschäft einzugreifen und ist entschlossen das vakante Amt neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsorgan zu übernehmen.

  • T ist es als amtierender Vorsitzender des Aufsichtsorgans aufgrund des zu beachtenden Inkompatibilitätsgrundsatzes nicht möglich, Mitglied des Leitungsorgans zu sein.

5.1.1.3 Bestellung und Abberufung

Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen.

Für die Bestellung und Abberufung ist gem. Art. 50 I SE-VO eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Für die Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. In der Satzung kann jedoch vereinbart werden, dass die Mehrheit der abgebebenen Stimmen, eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit für die Beschlussfassung erforderlich sind.(Fußnote)

Beispiel
Das Aufsichtsorgan der T-SE besteht aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder stimmen für die Bestellung des A als neues Leitungsorganmitglied, zwei Mitglieder dagegen und ein Mitglied enthält sich der Stimme. In der Satzung ist nichts Abweichendes vereinbart.

  • Alle sieben Mitglieder des Aufsichtsorgans waren anwesend, sodass die Beschlussfähigkeit vorliegt. Der Beschlussantrag ist nur dann angenommen, wenn die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Summe der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen überwiegt. Vier von sieben Stimmen entfielen auf die Bestellung des A, sodass A mehr Stimmen auf sich vereint als alle anderen Stimmen in ihrer Gesamtheit. Es liegt somit eine einfache Mehrheit vor. A wird neues Mitglied des Leitungsorgans

Sofern sich bei der Abstimmung Stimmgleichheit ergibt, entscheidet gem. Art. 50 II SE-VO im Stichentscheid die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Beispiel
Das Aufsichtsorgan der D-SE besteht aus sechs Mitgliedern. Y soll als neues Mitglied des Leitungsorgans bestellt werden. Drei Mitglieder, unter anderem der Vorsitzende des Aufsichtsorgans C, stimmen für die Bestellung des Y, drei Mitglieder dagegen. In der Satzung ist nichts Abweichendes vereinbart.

  • Jeweils drei Stimmen entfallen sowohl für als auch gegen die Bestellung des Y als neues Leitungsorganmitglied. Es liegt Stimmgleichheit vor. Im Falle der Stimmgleichheit steht dem C als Vorsitzender des Aufsichtsorgans ein Doppelstimmrecht zu. Y ist somit als neues Leitungsorganmitglied gewählt.

5.1.1.3.1 Amtszeit

Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens sechs Jahre und ist in der Satzung zu verankern. Die Amtszeit eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist gem. § 84 I 1 AktG lediglich auf fünf Jahre beschränkt. Die Wiederbestellung eines Mitglieds kann bereits während seiner Amtszeit erfolgen. Sofern die Amtszeit bereits vorab verlängert wird, muss der Rest der laufenden Amtsperiode in die Dauer der Wiederbestellung einbezogen werden.(Fußnote)

Beispiel
X ist für 5 Jahre als Mitglied des Leitungsorgans bestellt. Da X seit 3 Jahren erfolgreich arbeitet, soll der Vertrag nun vorzeitig um weitere 5 Jahre verlängert werden.

  • Eine Verlängerung des Vertrages des X ist möglich. Sofern der 5-Jahres-Vertrag des X bereits nach 3 Jahren um weitere 5 Jahre verlängert werden soll, muss die bereits bestehende Amtszeit mit eingerechnet werden. Der Vertragsdauer inklusive der verlängerten Periode beträgt somit längstens 8 Jahre.

5.1.1.3.2 vorzeitige Abberufung

Eine vorzeitige Abberufung von Leitungsorganmitgliedern ist nur erschwert möglich. Es muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser ist beispielsweise dann geben, wenn das Leitungsorgan eine grobe Pflichtverletzung begeht, unfähig ist die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen oder das Vertrauen durch die Hauptversammlung entzogen wurde.(Fußnote)

Beispiel
A ist als Mitglied des Leitungsorgans der M-SE für das Vertriebsressort verantwortlich. In China wird ein Korruptionsnetzwerk aufgedeckt, in das A ebenso verwickelt sein soll. A soll nun so schnell als möglich seines Amtes entbunden werden.

  • Die korrupte Handlung des A stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und gilt somit als ein wichtiger Grund für die Abberufung. A kann somit durch Beschluss des Aufsichtsorgans abgerufen werden.

5.1.1.3.3 Bestellung durch Gericht

Wenn ein erforderliches Mitglied des Leitungsorgans fehlt, kann die Bestellung gem. Art. 9 I c ii SE-VO i.V.m. § 85 I AktG durch ein zuständiges Gericht erfolgen.

Beispiel
Das Leitungsorgan der Z-SE besteht aus zwei Mitgliedern A und B. B ist überraschend verstorben. Eine wichtige Entscheidung über eine M&A Transaktion, von der die Zukunft des Unternehmens abhängig ist, muss getroffen werden. Die Gesellschaft kann ohne das fehlende Leitungsorganmitglied nicht vertreten werden, da die notwendige Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten ist. Wenn die Termine für die Transaktion nicht eingehalten werden können und der Deal platzen würde, würden der Z-SE, ihren Aktionären und Gläubigern erhebliche Nachteile drohen. Das fehlende Leitungsorganmitglied soll nun durch ein Gericht bestellt werden.

  • Das Leitungsorgan bestand ursprünglich aus zwei Mitgliedern. Ohne das zweite Mitglied kann das Leitungsorgan nicht vertreten werden, da die notwendige Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten ist und eine dringende Geschäftsführungsmaßnahme in Form einer wichtigen Entscheidung über eine M&A Transaktion kann nicht durchgeführt werden. Dies stellt einen dringenden Fall dar. Das Leitungsorganmitglied muss durch ein Gericht bestellt werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


 

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Stand: Januar 2017


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 76 Abs. 3 AktG, § 84 I 1 AktG

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