Die Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr.2 Abs.1 VOB/B
Die Ausführungsfrist des Auftragnehmers wir nach § 6 Nr.2 Abs.1 VOB/B verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand verursacht wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
In den Risikobereich des Auftraggebers fallen:
- die rechtzeitige Bereitstellung der Baugenehmigung, sowie andere öffentlichen Genehmigungen (vgl. § 4 Nr. 1 Abs.1 S.2 VOB/B), - die rechtzeitige Bereitstellung der Pläne (§ 3 Nr.1 VOB/B), - die rechtzeitige Bereitstellung des Grundstücks (§ 3 Nr. 1; § 4 Nr.4 VOB/B), - Änderungsanordnungen nach § 1 Nr.3 VOB/B, sowie die Anordnung von Zusatzleistungen nach § 1 Nr.4 VOB/B, - Mengenänderungen (§ 2 Nr.3 VOB/B), sowie - die rechtzeitige und mangelfreie Vorunternehmerleistung.
Wichtig: Witterungseinflüsse werden nur dann als Behinderung qualifiziert, wenn mit ihnen bei der Abgabe des Angebots unter normalen Umständen nicht gerechnet werden musste.
Liegt eine tatsächliche Behinderung vor, so wird die Ausführungsfrist verlängert. Der Auftraggeber muss dieser nicht zustimmen. Die Anpassung erfolgt kraft VOB. Die bisherigen vertraglichen Ausführungsfristen verlieren ihre Rechtswirksamkeit und werden durch neue Ausführungsfristen ersetzt.
Wichtig: Die Verlängerung der Ausführungsfrist wird nicht durch jeden Umstand herbeigeführt. Eine unwesentliche Verzögerung hat keine Auswirkung auf den Bauablauf. Eine solche Verzögerung ist entsprechend einzukalkulieren.
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Stand: Januar 2005