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Die Ausschlussfrist des § 8 AKB in der Kraftfahrtversicherung, Teil 1

§ 8 AKB gibt dem Versicherer die Möglichkeit, eine rasche Klärung der Deckungslage herbeizuführen. Die Vorschrift, die dem § 12 Abs. 3 VVG entspricht ermöglicht es dem Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist von 6 Monaten zu setzen, um die streitige Rechtslage gerichtlich klären zu lassen. Versäumt der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist seine Ansprüche gerichtlich anzumelden, ist er mit seinen Ansprüchen, ob begründet oder nicht, ausgeschlossen.

Die Regelung, die dem übrigen Zivilrecht fremd ist, stellt eine erhebliche Beschneidung der Rechte des Versicherungsnehmers dar und ist entsprechend umstritten. Im Zuge der lang erwarteten VVG-Reform, die zu 01.01.2008 in Kraft treten soll, ist beabsichtigt, die Vorschrift komplett zu streichen.

Der Geltungsbereich der Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eindeutig. Sie betrifft nur den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Leistung. Hat der Versicherer den Vertrag aber nur wegen arglistiger Täuschung angefochten oder ist er lediglich vom Vertrag zurückgetreten, kann er sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 8 AKB berufen, da es hierbei nur um den Bestand des Versicherungsvertrages geht. Die Norm greift ebenfalls nicht für Rückforderungsansprüche des Versicherers. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, ist er mit Einwendungen gegen den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht ausgeschlossen.

Da die Vorschrift nur zu Gunsten des Versicherers gilt, muss sich dieser auch Ausdrücklich auf diese Vorschrift berufen. Sie ist daher im Prozess nicht von Amts wegen zu prüfen. Fraglich ist, ob die Regelung auch gilt, wenn sich der Versicherer erstmals in der Berufung auf den Ausschluss des § 8 AKB beruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt in dem Unterlassen kein stillschweigender Verzicht. Es stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn sich der Versicherer erstmals in der zweiten Instanz auf den Ausschluss beruft.


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Stand: Dezember 2025


Normen: § 8 AKB, § 12 Abs. 3 VVG

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