Die Altersteilzeit: Teil 2 – Voraussetzungen


Die Altersteilzeit: Teil 2 – Voraussetzungen

Das Altersteilzeitgesetz (Fußnote) enthält die Voraussetzungen für die staatlich geförderte Altersteilzeit. Das AtG unterscheidet zwischen Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer und Voraussetzungen, die der Arbeitgeber erfüllen muss, damit die Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Insbesondere müssen folgende Punkte vorliegen:

  1. Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben und
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 3 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein;
  3. Die gesetzliche Rente muss sich an das Teilzeitarbeitsverhältnis anschließen und
  4. die Arbeitszeit in der Altersteilzeitvereinbarung muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gilt dabei diejenige Arbeitszeit, die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die Vereinbarung kann dabei unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen
  5. Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit um mindestens 20% aufstocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann und
  6. zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitnehmer zahlen, wobei im Gesetz nur eine Mindesthöhe festgelegt ist.
  7. Schließlich muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des teilzeitarbeitenden Arbeitnehmers wiederbesetzen. Die Anforderungen an die Wiederbesetzung ergeben sich aus dem Gesetz und werden recht großzügig interpretiert. Diese Voraussetzung ist Dreh- und Angelpunkt der staatlichen Förderung.
  8. Die Altersteilzeitvereinbarung muss darüber hinaus schriftlich einzelvertraglich vereinbart werden.

Infolge einer Altersteilzeitvereinbarung kann der Arbeitnehmer stufenweise oder vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden ohne arbeitslos zu werden. Mit Inanspruchnahme der Altersteilzeit gehen aber auch Rentenabschläge einher, denn zur Berechnung der Rente wird das letzte erzielte Einkommen, also dasjenige aus der Altersteilzeitvereinbarung, herangezogen.

Für den Arbeitgeber ist die staatliche Förderung ausschlaggebend, welcher er für längstens sechs Jahre in Form der Zahlung der Lohn- und Rentenversicherungsaufstockungen von der Bundesagentur erstattet bekommt, wenn alle oben genannten Voraussetzungen - insbesondere die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes - erfüllt werden.

Als positive Begleiterscheinung kommt dem Arbeitgeber zudem zu Gute, dass er die Altersstruktur seines Betriebes durch die Altersteilzeit kostengünstig verbessern kann.


 

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Stand: 07/2007


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Normen: §§ 1 ff AltersTG

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