Der rechtliche Begriff des Lebensmittels und zentrale Begriffsbestimmungen
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Im Folgenden werden zentrale Begriffe innerhalb der Werbung für Lebensmittel erläutert. Die Produktwerbung unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, möglichst umfassenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. Begriffe wie „Lebensmittel“, „Nahrungsergänzungsmittel“, „Verbraucher“ oder „Lebensmittelzusatzstoffe“ spielen dabei eine wichtige Rolle.
Der Begriff „Lebensmittel“ wirkt auf den ersten Blick eindeutig, umfasst jedoch eine breite Palette unterschiedlicher Produkte und Facetten, die in der Praxis eine wesentliche Rolle spielen.
Der Begriff des Lebensmittels ergibt sich aus Art. 2 der europäischen Lebensmittel-Basis-Verordnung (1), (LMBVO). Lebensmittel sind nach Art. 2 der LMBVO alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das nationale Lebensmittelrecht enthält im LFGB keine eigenständige Definition mehr, sondern wendet die der LMBVO an. Der Begriff des „Stoffes“ ist weit auszulegen und umfasst regelmäßig alle chemischen Elemente, Moleküle und Stoffgemische in ihrer jeweiligen Zusammensetzung, gleichgültig in welchem Aggregatszustand sie sich befinden und unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits be- oder verarbeitet wurden (2).
Viele Lebensmittel sind auch zugleich Erzeugnisse im Sinne des Art. 2 S. 1 der LMBVO. Dazu gehörigen insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 lit. b der europäischen Hygiene-Verordnung (3) (Hygiene-VO) genannten Primärerzeugnisse wie Anbau-, Tierhaltungs-, Jagd- und Fischereiprodukte. Nicht erfasst sind hingegen lebende Tiere und Pflanzen vor der Ernte.
Der Begriff der „Aufnahme“ im Sinne von Art. 2 der LMBVO wird überwiegend als Aufnahme über den Magen verstanden. Letztlich kommt es dabei aber nicht auf den Zweck der Aufnahme an, es ist also nicht entscheidend, ob sie Genuss, Ernährung oder einem anderen Zweck dient (4). Entscheidend ist allein, dass das Erzeugnis in den menschlichen Körper gelangt. Auch Produkte wie Kaugummi, die nicht geschluckt, aber deren einzelne (lösliche) Bestandteile dennoch über die Mundschleimhaut oder den Magen aufgenommen werden, fallen darunter. Damit ist der Begriff „Aufnahme“ dem des „Verzehrs“ funktional gleichgestellt (5).
Quellenindex:
(1): VO (EG) Nr. 178/2002
(2): Meisterernst, Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 2 Rn. 4
(3): VO (EG) Nr. 852/2004
(4): Meisterernst, Streinz/Meisterernst, Basis-VO/LFGB, BasisVO Art. 2 Rn. 7
(5): Meisterernst, Streinz/Meisterernst, Basis-VO/LFGB, BasisVO Art. 2 Rn. 7 ff.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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