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Der Übergabevertrag



Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Ein erbrechtlicher Übergabevertrag regelt die Übergabe eines Besitzgegenstands und die dafür erforderlichen erbrechtlichen Rahmenbedingungen. Mit dem Übergabevertrag wird die Erbfolge vorweggenommen.

Abgrenzend zum Testament oder zum Erbvertrag bezieht sich der Übergabevertrag auf die Erfüllung der Verpflichtung zu Lebzeiten. Die wesentlichen Vermögensteile werden auf die Familienangehörige oder Dritte Personen übertragen. Gegenstände der Übergabe müssen vertraglich genau festgelegt werden, z.B. den zu übergebende Gegenstand und möglicherweise die dazu fällige Gegenleistung.

Welche Vor- und Nachteile bringt ein Übergabevertrag?

1. Nachteile eines Übergabevertrages

Dem Veräußerer wird auf Lebzeiten das zu übertragende Objekt weggenommen. Durch einen Vorbehalt können bestimmte Rechte an dem Gegenstand vorbehalten und vom Veräußerer zurückgefordert werden. Durch den Nießbrauch können die Nutzungsrechte beibehalten werden.

Beispiel

Bei der Wohnhausübergabe behält der Veräußerer das Wohnungsrecht. Der Veräußerer kann auf Lebzeiten unentgeltlich die Wohnung bewohnen.

2. Vorteile eines Übergabevertrages

Vorteile bringt eine Übertragung vor allem den Kindern, die z. B. keinen eigenen Grundbesitz haben. Durch die Grundbesitzübertragung wird der Start beim Aufbauen einer Existenzgrundlage des Kindes finanziell erleichtert.

In einem Übergabevertrag kann die Versorgung des Veräußerers abgesichert werden, wie z.B. eine Vereinbarung von Geldzahlungen oder Pflegeverpflichtungen. Es muss aber beachtet werden, dass der gesetzliche Pflegeversicherungsanspruch nicht untergeht.

Durch die zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge können schenkungs- oder erbschaftssteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden.

 

Es lassen sie folgende Übergabeverträge zusammenfassen:

1. Immobilienübergabe

Die Immobilenübergabe ist der Grundtyp der vorweggenommenen Erbfolge. Wichtig ist die vereinbarte Nutzung der Immobilie. Zu Frage steht, ob die Nutzung selbst, teilweise fremd oder vollständig fremd vorliegt.

2. Übergabe eines Gewerbebetriebes; Betriebsübergabe

3. Hofübergabe

Eine Hofübergabe regelt die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs. Das Eigentum des Hofes geht vom Veräußerer auf den Übernehmer als Sondervermögen über. Hofübergabe bedarf der Genehmigung der Landwirtschaftsgerichts. 

4. Hausübergabe mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung

5. Hausübergabe gegen Rente und weitere Betreuungsleistung

6. Hausübergabe mit den Tod hinausgeschobener Erfüllung

 

Beachte: Sind Grundstücke oder Gebäude Gegenstand eines Vertrags bedarf es der notariellen   Beurkundung.

 

Vor der Übergabe sollte jeder Veräußerer sich die Frage nach dem ob, wann und was zu der Übergabe gehören soll, stellen.

Ob:

Grundlage der ersten Überlegung ist, ob überhaupt die vorzeitige Übergabe in Betracht kommt oder doch die erbliche Reihenfolge eintreten soll. Von Bedeutung ist die Fragenstellung bei der Fortführung eines Betriebs oder der Erbringung von Pflegeleistungen.

Wann:

Schwierig erweist sich der angemessen Zeitpunkt einer Übergabe. Es sollte vor zu junger Übergabe und der Übergabe in einem hohen Alter ein gutes Gleichgewicht gefunden werden.

Was:

Gegenstand der Übergabe sollte immer konkret schriftlich festgehalten werden. Beim umfangreichen Übergabeobjekt ist eine saubere Trennung und Ausführung erforderlich.

 

Beispiel: Übergabe von Grundbesitz

 In dem Übergabevertrag sollten Bedingungen für eine Rückabwicklung von Grundbesitz festgelegt werden. Oft sind die Rückabwicklungsbedingungn nicht ausreichend vormuliert. Zum Beispiel sollte eine Rückabwicklung ihre Wirkung entfaltet,

–                    wenn der Übernehmer vor dem Übergeber stirbt

–                    das Verhältnis zwischen Übernehmer und Übergeber sich verschlechtert

–                    wenn gegen den Übernehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und daruch ein Verlust des Grundbesitzes an einen neuen Gläubiger bevorsteht.




Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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