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Der Sportverein – Eine Einführung 3. Organe

Fortsetzung des Artikels Der Sportverein – Eine Einführung 2. Gründung

3. Organe

Alle Sportvereine handeln durch ihre Organe. Im Wesentlichen gibt es zwei Organe im Sportvereinsrecht – die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung

Die ,,Gesamtheit aller Sportvereinsmitglieder`` ist das höchste Willensbildungsorgan innerhalb des Sportvereins. Die so genannte Mitgliederversammlung – welche nicht selten in der Rechtspraxis anders bezeichnet wird wie z.B. ,,Bundestag`` beim DFB – befasst sich mit fast allen Angelegenheiten des Sportvereins; die Befugnis ist grundsätzlich umfassend. Soweit nicht in der Satzung anderes geregelt ist, ist auch der Vorstand an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Einberufen wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder durch das Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder. Auch die Satzung kann – und sollte – weitere Einberufungsgründe vorsehen. Über die Angelegenheiten des Sportvereins entscheiden die Mitglieder durch so genannte Beschlüsse. Soweit die Sportvereinssatzung keine gegenteiligen Regelungen enthält, sind Beschlüsse grundsätzlich dann gefasst, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss gestimmt hat. Grundsätzlich hat bei der Abstimmung über die Beschlüsse jedes Mitglied nur eine Stimme (Fußnote). Jedoch kann es durch eine entsprechende Satzungsvereinbarung auch – und gerade im Sportvereinsrecht ein interessantes Instrument zur Einflusssicherung z.B. für einen an einem Sportverein beteiligten Verband –, Sonder- bzw. Mehrfachstimmrechten für einzelne Mitglieder geben, wobei dafür jedoch sachliche Gründe vorliegen müssen und sich die Zuteilung von Mehrstimmrechten an sachlichen Bezugsgrößen orientieren muss.

(2) Der Vorstand

Dem Willensbildungsorgan Mitgliederversammlung steht das Leitungs- und Geschäftführungsorgan Vorstand gegenüber. Der Vorstand wird von der (Fußnote) Mitgliederversammlung bestellt. Auch der Vorstand wird im tatsächlichen Rechtsleben oft anders bezeichnet, beispielsweise als Präsidium. Zur Transparenz des Sportvereins wird der Vorstand ins Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren, natürlichen und auch juristischen Personen (Fußnote) bestehen. Die natürliche oder juristische Person kann aus den Reihen der Mitglieder stammen, muss es aber nicht (Fußnote). Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt, ist es aus Kontrollgründen besser, mindestens einen zweiköpfigen Vorstand zu haben; was bei sehr großen Sportvereinen sowieso der Fall ist – dort sogar mit funktionaler Aufgabentrennung. Bei einem mehrköpfigen Vorstand gilt das so genannte Mehrheitsprinzip, wonach es erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Mehrheit des Vorstandes handelt. Der Vorstand vertritt den Sportverein gerichtlich und außergerichtlich. Soweit in der Satzung keine Beschränkungen enthalten sind – was jedoch ratsam ist –, besteht die Vertretungsbefugnis umfassend. Dritten gegenüber haftet der Vorstand bei Vertragsverletzungen nur dann, wenn er seine Vertretungsmacht verletzt. Bei schuldhaftem und zum Schadensersatz begründetem Verhalten des Vorstandes haftet dem Dritten nur der Sportverein (Fußnote). Schließlich gibt es im Rahmen der Vertretung des Sportvereins auch die Möglichkeit, so genannte ,,besondere Vertreter`` zu bestellen (Fußnote). Diese Vertreter sind dann Ver-einsorgane mit beschränkter Zuständigkeit und ins Vereinsregister einzutragen. Bei großen Sportvereinen werden häufig besondere Vertreter für einzelne ,,selbständige`` Abteilungen bestellt.

(3) Sonstige Organe

Dem Sportverein ist es unbenommen, per Satzung weitere Organe wie z.B. einen Beirat oder eines Aufsichtsgremiums – nach dem Vorbild des Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft – zu schaffen. Beispielsweise schreibt der DFB einen Beirat für die Bundesligavereine vor. Wichtig ist dabei nur, dass sich die Aufgaben dieser zusätzlichen Organe aus der Satzung ergeben müssen und die Aufgaben nicht in unabdingbare Befugnisse der anderen Organe eingreifen.

Dieser Artikel wird fortgesetzt in Der Sportverein – Eine Einführung 4. Die Sportvereinsmitgliedschaft


 

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Stand: November 2025

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