Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 8 - Aufbau eines Insolvenzplanes/Darstellender Teil
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Darstellender Teil, § 220 InsO
Der darstellende Teil erfüllt den Zweck, die Gläubiger und das Insolvenzgericht ausreichend über die
- seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits getroffenen Maßnahmen und die
- durch den Insolvenzplan geplanten Maßnahmen
zu informieren. Er stellt das Planziel und die zu seiner Verwirklichung notwendigen Schritte dar. Gläubiger erhalten so die Möglichkeit, sich eine Meinung über den Insolvenzplan zu bilden.
Vor allem muss im darstellenden Teil klar werden, wie der Insolvenzplan in die Rechte der Beteiligten eingreifen wird. Die Beteiligten sollen alle Informationen erhalten, um die von ihnen im Abstimmungstermin zu treffenden Entscheidungen vornehmen zu können.
Das Gesetz definiert keine Pflichtinhalte für den darstellenden Teil. Da jeder Plan, je nach dem um was für eine Art Insolvenzplan es sich handelt, andere Ziele und Inhalte hat, wäre ein Pflichtinhalt auch nicht sinnvoll. Die Planinitiatoren erhalten damit ein Höchstmaß an Flexibilität, was den Inhalt des darstellenden Teils und damit des Insolvenzplans angeht.
Bei einem Sanierungsplan ist davon auszugehen, dass die Prüfung der Sanierungsfähigkeit, bzw. das Sanierungskonzept im Mittelpunkt des darstellenden Teils steht. Sanierungsfähig ist ein Unternehmen, wenn es nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen langfristig und nachhaltig einen Überschuss erzielen wird.
Der Darstellende Teil wird in aller Regel enthalten:
- Analyse des aktuellen Unternehmenszustands
- Qualitative Kennziffern
- Quantitative Kennziffern
- Aktivitäten seit Insolvenzeröffnung
- Geplante Sanierungsmaßnahmen
- Vergleichsrechnung
Angaben des darstellen Teils
z.B. Informationen über
1. Unternehmensanalyse, z.B.:
- Finanzwirtschaftliche Verhältnisse
qualitative und quantitative Kennzahlen über:
- Absatzwirtschaftliche Unternehmensdaten
- Branchendaten
- Marktdaten
- Produktdaten
- Leistungskennziffern
- Kostenkennziffern
- Finanzwirtschaftliche Kennziffern
- Ergebniskennziffern
- Unternehmens- und Vermögenswerte
- Kapitalstruktur
- Absatzdaten
- Einkaufsdaten
- Mitarbeiterstruktur und –kennziffern
- Standortdaten
- Leistungswirtschaftliche Verhältnisse
- Rechtliche Verhältnisse
- Insolvenzgründe
- Organisation
2. Aktivitäten seit Insolvenzeröffnung, z.B.:
- Betriebsstillegungen
- Beschäftigungsabbau
3. Ziele des Insolvenzplans, z.B.:
- Sanierung (Fußnote)
- Fortführung durch Insolvenzverwalter
- Fortführung durch Schuldner (Fußnote)
- Liquidation
- Übertragung
- Teilübertragung
- Vollübertragung
- Übertragung an Auffanggesellschaft
4. Geplante Maßnahmen des Plans
5. Vergleichsrechnung (Fußnote)
- Befriedigung der Gläubigergruppen bei gesetzlicher Insolvenz
- Befriedigung der Gläubigergruppen im Insolvenzplan
- Stellung des Schuldners bei gesetzlicher Insolvenz
- Stellung des Schuldners im Insolvenzplan
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Stand: Mai 2026
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