Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 17 - Rechtswirkungen des Plans
Auswirkungen auf Beteiligte und Dritte
Nachdem der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt ist und der Beschluss bekannt gemacht ist, entfaltet der Plan seine Rechtswirkungen.
Der Plan regelt die
- Rechtstellung der Beteiligten
- Rechtsverhältnisse zwischen Beteiligten und Dritten
- Weitergehende Gläubigerbefriedigung als im Plan vorgesehen
Rechtstellung der Beteiligten
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans sind die Änderungen der Rechtsstellung der Beteiligten geregelt. Durch den Bestätigungsbeschluss des Insolvenzgerichts entfalten diese Änderungen ihre Rechtswirkung.
Zu beachten ist, dass der Bestätigungsbeschluss seine Rechtskraft erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, bzw. mit einer Entscheidung für die sofortige Beschwerde erlangt.
Die Rechtswirkungen gelten gegenüber allen à Beteiligten. Es spielt keine Rolle, ob der Beteiligte für oder gegen den Plan gestimmt hat oder ob er seine Forderung überhaupt angemeldet hat.
Anders ist es jedoch bei tatsächlich geplanten Rechtshandlungen. Hier muss erst der tatsächliche Realakt durchgeführt werden.
Beispiel:
Gläubiger A ist Maschinenbauer und Lieferant des insolventen Betriebes des Schuldners S. Beide sind gut befreundet. A will den S dabei unterstützen, mittels eines Insolvenzplans seinen Betrieb zu sanieren. Er verpflichtet sich deshalb, dem S eine Maschine als Eigentum zu überlassen. Diese Verpflichtung wird im gestaltenden Teil des Plans aufgenommen. Die Rechtshandlung der Eigentumsübertragung von A an S wird nicht bereits durch die Bestätigung des Insolvenzgerichts wirksam.
A muss die Maschine erst tatsächlich an S übereignen.
Rechtsverhältnisse zwischen Beteiligten und Dritten
Haben sich vor dem Insolvenzverfahren Dritte für den Schuldner verbürgt, so werden diese Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern vom Plan nicht berührt. Als Dritte gelten jedoch nicht die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften werden Gesellschaftersicherheiten, also von Gesellschaftern gegebene Sicherheiten, in das Insolvenzplanverfahren mit einbezogen.
Weitergehende Gläubigerbefriedigung als im Plan vorgesehen
Es kann die Situation eintreten, dass ein Gläubiger mehr erhält als im Plan vorgesehen ist. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht zur Rückzahlung dieser Werte.
Wiederauflebensklauseln
Sofern ein Schuldner seinen im Plan vorgesehenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, bleibt es dennoch grundsätzlich bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Um die Gläubiger vor einer solchen Entwicklung zu schützen, werden verwendet. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Wiederaufleben der Forderungen zu gestalten.
Mangelnde Planerfüllung
Demnach gilt eine Forderungstundung oder ein Forderungserlass nicht mehr, wenn der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erheblich in Rückstand gerät. Der Gläubiger kann die Forderung dann wieder vollumfänglich geltend machen.
Ein Schuldner gerät mit der Planerfüllung erheblich in Rückstand wenn er
- Eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat und
- der Gläubiger schriftlich gemahnt hat und
- eine zweiwöchige Nachfrist verstrichen ist
Sind diese drei Voraussetzungen alle erfüllt, kommt es zu einem Wiederaufleben der Forderung. Das Wiederaufleben bezieht sich nur auf die Verpflichtung gegenüber dem konkret betroffenen Gläubiger. Andere Gläubiger, deren Forderungen ordnungsgemäß erfüllt wurden, werden von diesem Vorgang nicht berührt.
Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens
Muss der Schuldner während der Zeit der Planerfüllung erneut Insolvenz anmelden, ist der Insolvenzplan gescheitert. Die Forderungen der Gläubiger leben damit wieder auf, auch wenn der Schuldner bis dahin seinen Planverbindlichkeiten vollumfänglich nachgekommen ist.
Mit einer erneuten Insolvenz greift automatisch die Wiederauflebensklausel.
Vereinbarung über Wiederauflebensklauseln
Die Beteiligten können im Insolvenzplan abweichende Regelungen über das Wiederaufleben der Forderungen treffen.
Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass bei mangelnder Planerfüllung keine Vereinbarung zu Lasten des Schuldners getroffen wird. Er darf hier nicht schlechter gestellt werden als es die gesetzlichen Vorschriften vorsehen.
Beispiel:
Ein Insolvenzplan sieht vor, dass die Forderungen bereits wiederaufleben, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt. Diese Regelung ist nicht zulässig, da die gesetzliche Vorschrift eine Mahnung und Nachfristsetzung verlangt. Der Schuldner würde hier unberechtigt schlechter gestellt.
Abschluss und Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nachdem das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat, hebt es das Insolvenzverfahren per Beschluss auf.
Der Schuldner erlangt mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse zurück. Er kann jetzt wieder frei über die wirtschaftlichen Werte der Masse und damit über sein Unternehmen und Vermögen verfügen. Sofern keine Planüberwachung vereinbart ist, erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder der Gläubigerversammlung.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
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Stand: Mai 2026
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