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Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 16 - Überwachung des Plans

Der Schuldner übernimmt in einem Insolvenzplan Verpflichtungen. Gerade bei Sanierungsplänen hängt die Befriedigung der Gläubiger von der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ab. Dabei besteht natürlich die Gefahr, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt und die Gläubiger einen Schaden erleiden. Der Plan kann daher als Schutzmechanismus eine Planüberwachung durch den Insolvenzverwalter vorsehen.
Logischerweise stellen Sanierungspläne den Hauptanwendungsfall überwachter Pläne dar, da die Gläubiger hier aus den fortlaufenden Erträgen befriedigt werden sollen.

Die Planüberwachung muss im gestaltenden Teil des Plans enthalten sein und erfolgt durch den Insolvenzverwalter. Er bleibt auch nach einer Aufhebung des Verfahrens im Amt. Um eine effektive Überwachung zu gewährleisten, bleiben auch die Ämter der Mitglieder des Gläubigerausschusses bestehen.
Der Insolvenzverwalter legt den Gläubigern einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Insolvenzplans vor. Darüber hinaus können die Gläubiger zu jeder Zeit Auskunft über die Erfüllung des Insolvenzplans verlangen.
Versäumt es der Schuldner, Planverbindlichkeiten zu erfüllen, so benachrichtigt der Verwalter unverzüglich das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss.

Kreditrahmen

Um eine Sanierung erfolgreich durchzuführen, benötigt das betroffene Unternehmen Kredite. Diese Kredite werden in aller Regel nur gewährt, wenn die Kreditgebern eine ausreichende Sicherung erhalten.
Der Insolvenzplan kann diesbezüglich vorsehen, dass die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Vergleich zu den Kreditforderungen nachrangig befriedigt werden sollen.

Beispiel:
Schuldner A und seine Insolvenzgläubiger haben ein Sanierungskonzept vereinbart. Um dieses Konzept umzusetzen nimmt A einen Kredit auf. Noch während der im Plan festgelegten Überwachung kommt A seinen Planverbindlichkeiten nicht nach und zahlt seine Kreditrückzahlungsraten nicht mehr.
Wie im gestaltenden Teil vereinbart kann der Kreditgeber seine Forderungen mit Vorrang vor den Insolvenzgläubigern geltend machen.

Damit Kreditforderungen besser gestellt werden können, müssen verschiedene Vorrausetzungen erfüllt sein:

  • Der Plan hat einen Kreditrahmen festgelegt, der nicht überschritten werden darf.
  • Der Kreditrahmen überschreitet das Aktivvermögen nicht.
  • Vereinbarung mit jedem Gläubiger, in welchem Bereich des Kreditrahmens der Kredits (Fußnote) liegt.
  • Schriftliche Bestätigung des Verwalters gegenüber den Gläubigern.

Damit sollen die Kreditgeber geschützt werden, deren Forderungen in den Kreditrahmen aufgenommen werden.
Ob der Kreditrahmen ausreichend ist um notwendige Kredite zu decken, muss vom Insolvenzverwalter permanent überprüft werden.

Für die Besserstellung der kreditgewährenden Neugläubiger gibt es zeitliche Grenzen. Sie gilt nur für Insolvenzverfahren, die während einer Planüberwachung eröffnet wurden.

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Die Planüberwachung kann vorsehen, dass zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Gläubiger eingeholt werden muss. Dabei kann es sich um besonders risikoreiche und weit reichende Geschäfte handeln.

Veröffentlichung der Überwachung

Die Überwachung ist zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt zu machen.

Aufhebung und Kosten der Überwachung

Eine Planüberwachung wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben. Hierzu ist notwendig dass

  • alle Ansprüche erfüllt sind oder Erfüllung gewährleistet ist oder
  • Seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre vorbei sind und
  • seitdem kein neuer Insolvenzantrag gestellt wurde

Die Kosten der Überwachung hat der Schuldner, bzw. die Übernahmegesellschaft zu tragen. Überwachungskosten sind vor allem Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters.


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Stand: Mai 2026



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