Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 15 - Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Bestätigung durch Insolvenzgericht

Bevor der Plan wirksam werden kann, muss ihn das Insolvenzgericht bestätigen (Fußnote). Ohne die gerichtliche Bestätigung ist der Plan gescheitert.
Dabei stellt das Gericht fest, ob gegen Verfahrensvorschriften des Insolvenzplanverfahrens verstoßen wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht den Plan bestätigen. Es hat in diesem Fall kein Ermessen, dem Plan die Bestätigung zu verweigern.

Beispiel:
Insolvenzrichter A bekommt einen Insolvenzplan zur gerichtlichen Bestätigung vorgelegt. Der Plan erfüllt alle Voraussetzungen und Bedingungen des Planverfahrens. A hält das Sanierungskonzept jedoch für sozial unausgewogen, da viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren würden. Er muss den Plan trotzdem bestätigen.

Mögliche Versagungsgründe

Vor einer gerichtlichen Bestätigung muss das Gericht den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zum Plan zu äußern, bzw. ihm zu widersprechen. Dies muss aufgrund der Amtsermittlungspflicht geschehen, nach der das Gericht mögliche Versagungsgründe ohne Antrag selbst ermitteln muss.

Mögliche Versagungsgründe sind:

  • Fehlende Zustimmung Beteiligter (Fußnote)
  • Fehlender Eintritt von Planbedingungen (Fußnote)
  • Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Fußnote)
  • Minderheitenschutz (Fußnote)

Fehlende Zustimmung Beteiligter

Das Gericht prüft, ob der Plan die notwendige Mehrheiten erhalten hat und ob die nachrangigen Insolvenzgläubiger und der Schuldner ihre Zustimmung gegeben haben. Ist eine dieser Zustimmungen nicht erteilt, weist das Gericht den Plan ab.

Eintritt von Planbedingungen

Es kann im Plan vorgesehen sein, dass Planregelungen vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
Diese Bedingungen können Leistungen oder Maßnahmen sein.

Beispiel:
Ein Plan sieht vor, dass der absonderungsberechtigte A auf sein Absonderungsrecht verzichtet und stattdessen ein anderes Absonderungsrecht erhält. Das Gericht prüft, ob diese Bedingung eingetreten ist.

Ist eine Bedingung nicht erfüllt, so kann das Gericht eine angemessene Nachfrist setzen. Die Frist sollte jedoch relativ kurz sein, um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen. Tritt die Bedingung nicht innerhalb dieser Frist ein, muss die gerichtliche Bestätigung versagt werden.

Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Damit ein Plan die gerichtliche Bestätigung erhält, darf kein Verstoß gegen Verfahrenvorschriften vorliegen.
Dabei werden vom Gericht untersucht:

  • Planinhalt
  • Annahme und Zustimmung durch die Beteiligten
  • Einhaltung der Verfahrensvorschriften

Das bedeutet, dass das Gericht den Plan, der sich während des Erörterungstermins geändert haben kann, einer zweiten gerichtlichen Prüfung unterzieht.

Daneben stellt das Gericht fest, ob die Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und ob der Schuldner und die nachrangigen Insolvenzschuldner dem Plan ihre Zustimmung gegeben haben.
Liegt ein wesentlicher und nicht behebbarer Verstoß vor, darf das Gericht keine Bestätigung erteilen. Es hat in diesem Fall kein Ermessen.

Wesentlich ist ein Verstoß, wenn er Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten von Beteiligten gehabt hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich während des Erörterungstermins das Grundziel des Plans ändert, also aus einem Sanierungsplan ein Liquidationsplan gemacht wurde.

Unbehebbar ist ein Fehler, wenn er nicht in einer angemessen Frist behoben werden kann. Eine angemessene Frist darf die Verkündung des Bestätigungsbeschlusses nicht überschreiten.
Stellt sich heraus, dass die Zustimmung zum Plan durch unlautere Methoden herbeigeführt wurde, bestätigt das Gericht den Plan nicht.
Unlauter ist eine Methode, die gegen Treu und Glauben verstößt.
Daneben muss die angegriffene Handlung ausschlaggebend für das positive Wahlergebnis gewesen sein.

Beispiel:
Schuldner S hat bestimmten Lieferantengläubigern Abnahmeverträge zugesichert, wenn sie dem Plan zustimmen. Auf diese Weise will er die Kopfmehrheit in der Gruppe sicherstellen. Die Gläubiger stimmen zu und verschaffen dem Plan somit die notwendige Kopfmehrheit in der Gruppe. Später kommt das Sonderabkommen mit S heraus.
Da der Plan ohne das Abkommen nicht angenommen worden wäre und das Abkommen hinter dem Rücken anderer Beteiligter getroffen wurde, versagt das Gericht dem Plan die Zustimmung.

Minderheitenschutz

Das Instrument des Insolvenzplans soll es den Beteiligten ermöglichen, eine Insolvenzabwicklung zu finden, die ihre Interessen berücksichtigt.

Über die Annahme des Plans wird per Abstimmung entschieden. Mehrheiten können Minderheiten dabei ihren Willen diktieren. Aus diesem Grund sieht das Planverfahren einen Minderheitenschutz vor. Alle Gläubigergruppen können von diesem Minderheitenschutz Gebrauch machen.


Voraussetzung für einen Minderheitenschutz ist:

  • Der Gläubiger hat dem Plan bis spätestens zum Abstimmungstermin schriftlich oder im Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen.
  • Die Rechtsposition des Gläubigers verschlechtert sich durch den Plan.

Kritiker der Insolvenzrechtsreform weisen darauf hin, dass der Minderheitenschutz eine Schwäche des Planverfahrens sei und einer der Gründe dafür wäre, dass Insolvenzpläne in der Praxis nur selten zum Einsatz kommen.
Tatsache ist, dass der Minderheitenschutz die inhaltliche Flexibilität von Insolvenzplänen einschränkt. Es ist zum Beispiel kaum möglich, bestimmte Gläubigergruppen schlechter zu stellen, um ein tragfähiges Sanierungskonzept umzusetzen. Hier liegen eindeutig die Grenzen Insolvenzplanverfahrens.

Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird.

Bekanntmachung der Entscheidung

Der Beschluss des Insolvenzgerichts wird in einem Verkündungstermin bekannt gegeben. Durch diesen Verkündungstermin soll ein einheitlicher und feststellbarer Zeitpunkt für den Beginn der à Rechtsmittelfrist gegeben sein.

Rechtsmittel

Das Gericht bestätigt entweder den Insolvenzplan oder lehnt ihn ab. Gegen den Beschluss können die Gläubiger und der Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Beschwerdeberechtigt sind alle Gläubiger, nicht nur die abstimmungsberechtigten. Die Beschwerdefrist (Fußnote) beträgt 2 Wochen. Diese 2-Wochen-Frist beginnt ab dem Verkündungstermin zu laufen.


 

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Stand: 29.01.2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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