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Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 13 - Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Vorprüfung durch Insolvenzgericht

Bevor der Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird, prüft das Insolvenzgericht den Plan. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Plan zurückzuweisen.

  • § 231 InsO legt die Zurückweisungsgründe fest.
  • § 231 Abs.1 Nr. 1: Verstoß gegen die Vorschriften über die Vorlage des Plans oder seinen Inhalt
  • § 231 Abs.1 Nr . 2: Offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
  • § 231 Abs.1 Nr. 3: Offensichtliche Nichterfüllbarkeit
  • § 231 Abs. 2: Wiederholte Planvorlage durch Schuldner nach früherer Planzurückweisung

Zurückweisung wegen Verstoß gegen Formvorschriften (Fußnote)

Das Insolvenzgericht prüft ob die Vorschriften zur Planvorlage und andere Formvorschriften eingehalten wurden.

Beispiel 1:
Gläubiger A ist mit einem von Schuldner S vorgelegten Plan unzufrieden. Er glaubt dass er ein besseres Sanierungskonzept ausarbeiten kann. Er erstellt einen Plan und reicht diesem dem Insolvenzgericht ein.
Dieses weist den Plan zurück da A nicht zur Planvorlage berechtigt ist.

Beispiel 2:
Gläubiger A arbeitet nicht selber einen Plan aus. In der Gläubigerversammlung sucht er Gleichgesinnte und man beauftragt den Insolvenzverwalter einen Plan auszuarbeiten der seine Interessen berücksichtigt.
Das Gericht wird diesen Plan nicht zurückweisen, da die Gläubiger dazu berechtigt sind den Insolvenzverwalter mit einer Planerstellung zu beauftragen.

Auch die Gruppenbildung ist eine solche Formvorschrift.
Stellt das Insolvenzgericht einen Verstoß fest weist es den Plan zurück.
Sofern der Mangel in einer angemessenen Frist behoben werden kann, muss das Gericht dem Vorlegenden die Möglichkeit geben den Mangel zu beheben. Als angemessene Frist nimmt man 4 Wochen an.
Gelingt es dem Vorlegenden den Fehler zu beseitigen, genehmigt das Gericht den Plan und er durchläuft die weiteren Verfahrensstufen.

Zurückweisung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg (Fußnote)

Das Insolvenzgericht weist den Plan zurück, falls offensichtlich ist, dass der Plan von den Gläubigern nicht angenommen werden wird oder nicht vom Insolvenzgericht bestätigt wird. Diese Vorschrift gilt nur für vom Schuldner vorgelegte Pläne.
Das Gericht soll jedoch nicht die Abstimmung der Gläubiger ersetzen . Mangelnde Erfolgsaussichten sind nur dann ein Zurückweisungsgrund, wenn mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, dass der Plan abgelehnt werden wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Plan ein Ziel hat, gegen das sich die Gläubigerversammlung bereits ausdrücklich ausgesprochen hat. Daneben ist offensichtlich dass der Plan nicht erfolgreich sein wird, wenn er gegen Formvorschriften verstößt und damit keine gerichtliche Bestätigung erhalten wird.

Beispiel:
Schuldner S will sein Unternehmen auf jeden Fall erhalten. Obwohl sich die Gläubigerversammlung bereits für eine Liquidation ausgesprochen hat reicht er einen Sanierungsplan ein. Das Gericht weist den Plan wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück.

Zweck dieser Regelung ist es, unnötige Verfahrenverzögerungen zu vermeiden. Ist offensichtlich, dass der Plan keine Aussicht auf Erfolg hat, soll den Beteiligten das komplizierte Verfahren nicht zugemutet werden.

Zurückweisung wegen unerfüllbarer Planverbindlichkeiten (Fußnote)

Der Schuldner kann in einem Insolvenzplan weitgehende Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern eingehen. Häufig wird er dies in der Hoffnung tun, sein Unternehmen zu erhalten.
Ist aber offensichtlich, dass er diese Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, so weist das Insolvenzgericht den Plan zurück. Hierfür kann es einen Experten zu Rate ziehen, der beurteilt, ob die Verbindlichkeiten wirklich erfüllbar sind, oder ob – wie leider nicht selten – eher Wunschdenken des Schuldners vorliegt.
Jedoch ist auch hier zu beachten, dass das Gericht nur dann zurückweisen darf, wenn die Unerfüllbarkeit offensichtlich ist.
Bei der Prüfung spielen wirtschaftliche Prognosen eine Rolle. Hinsichtlich der Prognosen darf das Gericht den Plan im Zweifel nicht zurückweisen.

Zurückweisung wegen wiederholter Vorlage des Schuldners nach erfolglosem Plan (Fußnote)

Der Schuldner ist berechtigt, mehrere Pläne einzureichen. Der Schuldner kann daher einen weiteren Plan vorlegen, nachdem ein früherer Plan durch die Gläubiger bereits abgelehnt wurde. Das Vorlagerecht soll jedoch nicht dazu genutzt werden, das Insolvenzverfahren zu verzögern.
Aus diesem Grund können die Gläubiger über die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, zu beantragen, dass ein zweiter Plan des Schuldners zurückgewiesen wird. Liegt ein solcher Antrag vor, weist das Insolvenzgericht den Plan ohne inhaltliche Prüfung zurück.

Beschwerde

Im Falle einer Zurückweisung durch das Insolvenzgericht steht dem Planvorlegende die sofortige Beschwerde zu. Vorlageberechtigt sind Schuldner und Verwalter. Nur sie können somit eine Beschwerde einlegen.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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