Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 09 - Aufbau eines Insolvenzplanes/Gestaltender Teil/Beteiligte
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Gestaltender Teil (Fußnote)
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (Fußnote) wird festgelegt inwieweit in die Rechtstellung und die Rechtsverhältnisse der Beteiligten eingegriffen werden soll.
Beteiligte am Insolvenzplan (Fußnote)
Beteiligte sind alle in deren Rechte der Insolvenzplan eingreifen würde, wenn er wirksam wird.
Das Gesetz zählt folgende Gruppen auf:
- Absonderungsberechtigte Gläubiger (Fußnote)
- Insolvenzgläubiger (Fußnote)
- Nachrangige Insolvenzgläubiger (Fußnote)
Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte sind keine Beteiligten des Insolvenzplanverfahren. Ihre Rechte bleiben vom Plan unberührt.
Sie können jedoch freiwillig an einer Planlösung mitwirken. Hierfür müssen sie eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Diese wird in die à Plananlage aufgenommen.
Beispiel:
Der Aussonderungsberechtigte Ausser ist mit dem insolventen Unternehmer Bleit gut befreundet. Er verzichtet freiwillig auf sein Aussonderungsrecht um die Sanierung in einem Insolvenzplan zu ermöglichen.
In der Praxis ist eine solche Mitwirkung nur zu erreichen, wenn sich der Planinitiator schon frühzeitig mit den Betroffenen abstimmt.
Dem Wortsinn nach ist natürlich auch der Schuldner Beteiligter des Planverfahrens. Der Beteiligtenbegriff des § 221 ist jedoch ein juristischer Fachbegriff. Unter ihn fallen nur diejenigen natürliche oder juristische Personen, in deren Recht der Plan eingreift.
Sofern der Plan nichts anderes vorsieht, greift er nicht in die Rechte des Schuldners ein. Der Plan kann jedoch die Haftung des Schuldners abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln. Ist dies der Fall ist auch der Schuldner Beteiligter im Sinne des Planverfahrens.
§ 227 InsO (Fußnote) legt fest, dass der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit ist, wenn er die im Plan vorgesehen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern erfüllt.
Der Plan kann jedoch eine abweichende Regelung treffen
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Stand: Mai 2026
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