Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 7 - Insolvenzplan als Liquidationsplan und Sonstige Arten von Insolvenzplänen

Insolvenzplan als Liquidationsplan

In einem Insolvenzplan kann auch eine von gesetzlichen Vorschriften abweichende Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse festgelegt werden.
Das Unternehmen bleibt dabei nicht erhalten. Die Beteiligten modifizieren die gesetzlichen Regelungen zur Liquidation um den Interessen der Beteiligten besser entsprechen zu können.

Diese Modifizierungen können sich beziehen auf

  • Einschränkungen des Verwertungsumfangs
  • Erhöhung der Zerschlagungsgeschwindigkeit
  • Formen der Verteilung der Masseverwertung
  • Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode.

Beispiel:
Die Gläubiger A und B wollen eine schnelle Zerschlagung des insolventen Unternehmens. Über die Gläubigerversammlung beauftragen sie den Insolvenzverwalter einen Liquidationsplan vorzulegen der eine schnellere Zerschlagungsgeschwindigkeit vorsieht.

Jedoch gilt auch hier das gleiche wie für die übertragene Sanierung. Durch einen Insolvenzplan haben die Beteiligten einen höheren Kosten- und Zeitaufwand. Aus diesem Grund ist auch hier davon auszugehen, dass Unternehmensliquidationen eher nach den gesetzlichen Liquidationsregeln durchgeführt werden.

Sonstige Arten von Insolvenzplänen

Ziel des Insolvenzplanverfahren ist es eine einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz zu ermöglichen. Die Beteiligten können demnach praktisch eine Vielzahl von Regelungen treffen.
Einen Rahmen bilden dabei nur die zwingenden gesetzlichen Vorschriften. In diesem Rahmen der zwingenden Vorschriften können die Beteiligten den ihrer Meinung nach optimalen Weg zur Insolvenzabwicklung suchen und hoffentlich finden.
Denkbar sind hierbei Teilverzichte der Gläubiger, Stundungen, Nullpläne oder Fast-Nullpläne, die auf den Erlass der Schulden hinauslaufen. Mit einem Besserungsschein kann den Gläubigern ein Anteil am späteren Unternehmenserfolg zugewendet werden.

Beispiel:
Ein Insolvenzplan kann umfassen, dass Gläubiger dem Schuldner einen Teil der Verbindlichkeiten erlassen, stunden den Rest unter Zinsverzicht. Zur Tilgung der verbleibenden Schulden wird ein Zahlungsplan vereinbart, dessen Einhaltung der Insolvenzverwalter überwacht. Sofern das Unternehmen nach Erfüllung des Zahlungsplans Gewinn macht, wird den Gläubigern ein bestimmter Teil hiervon zugewendet.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.


 

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Stand: 29.01.2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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