Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse während des Handelsvertretervertrages Teil 1 – Die Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht (Synonym: Geheimhaltungspflicht) resultiert aus der Interessenwahrnehmungspflicht, § 86 I 2 HGB und gilt während des Vertrages, aber auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, § 90 HGB.

1. während des Handelsvertretervertrages

 Die Geheimhaltungspflicht trifft den Handelsvertreter schon während des Vertragsverhältnisses; die Verschwiegenheitspflicht trifft ihn aber in einem stärkeren und strengerem Maß als auf nachvertraglicher Basis. Für die Vertragsdauer folgt die Verpflichtung aus § 86 I HGB [Pflichten des Handelsvertreters] und ergibt sich aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters.

1.1. Die Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters

Ganz allgemein hat ein Arbeitnehmer nach § 611 BGB [Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag] darauf zu achten, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erlangen . Diese allgemeine Regelung lässt sich auf das Handelsvertreterrecht anwenden, da auch im Handelsvertreterrecht Dienstvertragsrecht gilt. Die Verschwiegenheitspflicht ist zunächst auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenzt. Den Handelsvertreter trifft deshalb während des Handelsvertretervertrages die Pflicht diejenigen Geheimnisse, die ihm anvertraut oder ihm durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt wurden, nicht zu verwerten oder an andere herauszugeben.
Das gilt insbesondere für den Handelsvertreter, da diese Verträge durch besondere Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter gekennzeichnet sind. Außerdem sind die Handelsvertreterverträge meist auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt.

Außerdem muss der Handelsvertreter über alle Umstände Stillschweigen bewahren, deren Veröffentlichung für den Unternehmer in irgendeiner Weise nachteilig sein kann.
Der Handelsvertreter darf auch keine Gerüchte, die im Umlauf sind, weitergeben, die dem Unternehmer schaden könnten.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Handelsvertreter

  •  bei der Geschäftsvermittlung und beim Geschäftsabschluss
    (beim Verkehr mit Kunden, auch mit künftigen Kunden);
  • außerhalb der Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit
    (beispielsweise bzgl. anderer Waren, mit denen er nichts zu tun hat);

Abgestellt wird auf die Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes; es kommt darauf an, was der Handelsvertreter zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählt und was nicht. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

1.2. Die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers

 Zunächst ist zu klären, was man überhaupt unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen versteht.

1.2.1. Der Begriff der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 Darunter können folgende Tatsachen gefasst werden:

  • Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen;
  • Tatsachen, die nur einem engen Personenkreis bekannt (also nicht offenkundig!) sind;
  • Tatsachen, die nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen; an der Geheimhaltung der Tatsachen muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehen;

Zu Beachten:
Es kann auch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein, dass der Unternehmer nach bestimmten Verfahren arbeitet, auch wenn die Verfahren grundsätzlich in der Branche bekannt sind.

Zu dieser Frage gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (15.03.1955), in der es u.a. heißt:
„Ein Betriebsgeheimnis liegt demnach vor, wenn ein Unternehmer ein an für sich offenkundiges Verfahren benutzt, es aber unbekannt ist, dass er sich gerade dieses Verfahren zu Nutzen macht und damit einen Gewinn erzielt “.

Unterschied zwischen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen:
Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere auf die Herstellung sowie das Herstellungsverfahren.
Geschäftsgeheimnisse betreffen hingegen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl Geschäfts- als auch Betriebsgeheimnisse von der Verschwiegenheitspflicht erfasst sind.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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