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Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse während des Handelsvertretervertrages Teil 1 – Die Verschwiegenheitspflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Die Verschwiegenheitspflicht (Synonym: Geheimhaltungspflicht) resultiert aus der Interessenwahrnehmungspflicht, § 86 I 2 HGB und gilt während des Vertrages, aber auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, § 90 HGB.

1. während des Handelsvertretervertrages

 Die Geheimhaltungspflicht trifft den Handelsvertreter schon während des Vertragsverhältnisses; die Verschwiegenheitspflicht trifft ihn aber in einem stärkeren und strengerem Maß als auf nachvertraglicher Basis. Für die Vertragsdauer folgt die Verpflichtung aus § 86 I HGB [Pflichten des Handelsvertreters] und ergibt sich aus der allgemeinen Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters.

1.1. Die Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters

Ganz allgemein hat ein Arbeitnehmer nach § 611 BGB [Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag] darauf zu achten, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erlangen . Diese allgemeine Regelung lässt sich auf das Handelsvertreterrecht anwenden, da auch im Handelsvertreterrecht Dienstvertragsrecht gilt. Die Verschwiegenheitspflicht ist zunächst auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenzt. Den Handelsvertreter trifft deshalb während des Handelsvertretervertrages die Pflicht diejenigen Geheimnisse, die ihm anvertraut oder ihm durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt wurden, nicht zu verwerten oder an andere herauszugeben.
Das gilt insbesondere für den Handelsvertreter, da diese Verträge durch besondere Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter gekennzeichnet sind. Außerdem sind die Handelsvertreterverträge meist auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien angelegt.

Außerdem muss der Handelsvertreter über alle Umstände Stillschweigen bewahren, deren Veröffentlichung für den Unternehmer in irgendeiner Weise nachteilig sein kann.
Der Handelsvertreter darf auch keine Gerüchte, die im Umlauf sind, weitergeben, die dem Unternehmer schaden könnten.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Handelsvertreter

  •  bei der Geschäftsvermittlung und beim Geschäftsabschluss
    (beim Verkehr mit Kunden, auch mit künftigen Kunden);
  • außerhalb der Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit
    (beispielsweise bzgl. anderer Waren, mit denen er nichts zu tun hat);

Abgestellt wird auf die Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes; es kommt darauf an, was der Handelsvertreter zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählt und was nicht. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

1.2. Die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers

 Zunächst ist zu klären, was man überhaupt unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen versteht.

1.2.1. Der Begriff der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 Darunter können folgende Tatsachen gefasst werden:

  • Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen;
  • Tatsachen, die nur einem engen Personenkreis bekannt (also nicht offenkundig!) sind;
  • Tatsachen, die nach dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen; an der Geheimhaltung der Tatsachen muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehen;

Zu Beachten:
Es kann auch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein, dass der Unternehmer nach bestimmten Verfahren arbeitet, auch wenn die Verfahren grundsätzlich in der Branche bekannt sind.

Zu dieser Frage gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (15.03.1955), in der es u.a. heißt:
„Ein Betriebsgeheimnis liegt demnach vor, wenn ein Unternehmer ein an für sich offenkundiges Verfahren benutzt, es aber unbekannt ist, dass er sich gerade dieses Verfahren zu Nutzen macht und damit einen Gewinn erzielt “.

Unterschied zwischen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen:
Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere auf die Herstellung sowie das Herstellungsverfahren.
Geschäftsgeheimnisse betreffen hingegen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl Geschäfts- als auch Betriebsgeheimnisse von der Verschwiegenheitspflicht erfasst sind.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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