Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 6 – Rechtsfolgen nach UWG
2.6.2. Die Rechtsfolgen nach UWG
Neben der Haftung nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften ist eine Haftung nach Wettbewerbsrecht ebenfalls denkbar.
Zunächst ist die allgemeine Vorschrift des § 3 UWG [Verbot unlauteren Wettbewerbs] zu erwähnen, in der es im Grobem um Folgendes geht:
§ 3 UWG umfasst alle Wettbewerbshandlungen, die dazu geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber (i.d.R. ggü. dem Unternehmer), erheblich zu beeinträchtigen. Derartige Handlungen sind immer unzulässig.
Der Dritte kann demnach vom Unternehmer auch aus dem UWG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, und zwar ganz speziell aus § 9 UWG [Schadensersatz] i.V.m. § 3 UWG [Verbot unlauteren Wettbewerbs].
Der Dritte handelt sittenwidrig, wenn er weiß, dass der Handelsvertreter pflichtwidrig Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Unternehmers offenbart und er diese Erkenntnisse im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken nutzt. Wenn der Dritte den Handelsvertreter zum Geheimnisverrat verleitet hat, ist die Sittenwidrigkeit in hohem Maße gegeben.
Erfüllt der Dritte auch alle Voraussetzungen des § 17 UWG [Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen], ergibt sich neben diesem Anspruch außerdem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 II BGB [Schadensersatzpflicht] i.V.m. § 17 UWG.
Eine wichtige Rolle spielen bei den Rechtsfolgen nach UWG auch die §§ 17 [Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen] und 19 UWG [Verleiten und Erbieten zum Verrat]. Diese Vorschriften sind inhaltlich so umfangreich, dass an dieser Stelle kein Platz bleibt, diese näher zu erläutern.
Für den Handelsvertreter gilt § 17 I UWG nicht, da er nur für Arbeitnehmer gilt.
Der Handelsvertreter ist lediglich betroffen, wenn § 84 II HGB [Begriff des Handelsvertreters] eingreift; § 84 II greift nur für diejenigen Handelsvertreter ein, die als Angestellte gelten.
Der Handelsvertreter ist auch dann involviert, wenn er dem Dritten Beihilfe beim Verwerten des Geheimnisses geleistet hat, § 17 II Nr. 2 UWG.
Außerdem kann der Unternehmer Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung (§ 8 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) geltend machen.
2.7. Abweichende Vereinbarungen von der Regelung des § 90 HGB
Die Parteien können von § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] abweichende Vereinbarungen treffen.
Die abweichenden Vereinbarungen gelten hinsichtlich des Umfangs der Geheimhaltungspflicht (der Umfang kann eingeschränkt, aber auch erweitert werden), aber auch hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht.
Aber:
Grenzen werden der Vereinbarung abweichender Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch: AGB genannt) gesetzt. Insbesondere ist § 307 BGB [Inhaltskontrolle] betroffen. Nach dieser Vorschrift dürfen abweichende Vereinbarungen in den AGB keine Bestimmungen enthalten, die den anderen Teil, meist ist dies der Handelsvertreter, unangemessen benachteiligen.
Beispiel: Handelsvertreter H ist bei dem Unternehmen U beschäftigt. Das Handelsvertreterverhältnis wird nun einvernehmlich beendet. Die AGB im ursprünglichen Handelsvertretervertrag enthalten u.a. eine Passage, in der es heißt:
„Der Handelsvertreter darf im Falle des Ausscheidens in keinster Weise Kundenanschriften nutzen“.
Die Passage stellt für den Handelsvertreter eine unangemessene Benachteiligung dar und ist daher unwirksam.
2.8. Die Beweislast bzgl. der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Abschließend ist die Beweislast anzusprechen.
In Bezug auf § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] verteilt sich die Beweislast wie folgt:
Der Unternehmer ist in folgenden Fällen beweispflichtig:
- Die Beweislast, dass es sich um Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse handelt, trägt der Unternehmer.
- Auch ist er darin beweispflichtig, dass dem Handelsvertreter die Geheimnisse anvertraut wurden.
- Ihn trifft auch eine Beweislast für die Geheimnisse, die dem Handelsvertreter durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind.
- Der Unternehmer muss ebenfalls beweisen, dass es sich bei der Pflichtverletzung um ein Geschäftsgeheimnis gehandelt hat.
Den Handelsvertreter trifft in folgenden Fällen eine Beweislast:
- Er muss beweisen, dass der Unternehmer keinen Wert auf eine Geheimhaltung gelegt hat.
- Der Handelsvertreter trifft auch die Beweislast darüber, dass es sich um offenkundige Tatsachen gehandelt hat.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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