Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 4 – Kunden als Geschäftsgeheimnis
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
2.5. Kunden als Geschäftsgeheimnis
Wie bereits angesprochen, handelt es sich bei Kunden/Kundenlisten um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse]. Die wichtigsten Geschäftsgeheimnisse für den Unternehmer sind die Kunden bzw. die Kundenlisten.
Deshalb nun das Wichtigste in Kürze:
(a) Wann handelt es sich bei Kunden/Kundenlisten um ein Geschäftsgeheimnis?
- Der Handelsvertreter bekommt vom Unternehmer i.d.R. Kundenanschriften bzw. Kundenlisten zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um Kunden, die ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer fortsetzen wollen. Diese Kundenanschriften/Kundenlisten sind deshalb auch nach Vertragsende geheim zu halten.
- Gleiches gilt für Kunden, mit denen der Unternehmer in Verhandlungen über konkrete Geschäftsabschlüsse steht. Auch diese Kundendaten müssen geheim gehalten werden.
(b) Wann liegen hingegen keine Geschäftsgeheimnisse vor?
- Nicht geheim zu halten braucht der Handelsvertreter Kundenanschriften/Kundenlisten, die allgemein bekannt sind.
- Die Kunden beenden endgültig die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer . Dann besteht kein Grund, diese Anschriften weiterhin geheim zu halten.
- Wird das bisherige Geschäftsgeheimnis zu einer offenkundigen Tatsache, ist auch in derartigen Fällen keine Geheimhaltung mehr nötig. Beispiel: technische Fortentwicklung (Software)
(c) Was gibt es bzgl. den Kunden/ /Kundenlisten noch zu beachten?
Des Öfteren hat der Handelsvertreter erstmals Kunden geworben und diese Kunden werden während der Vertragszeit zu Stammkunden des Unternehmers. Derartige Kunden sind in den Bereich des § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] einzubeziehen.
Besonders zu beachten ist, dass die Geheimhaltung nicht alleine durch den Unternehmer vorgegeben werden kann .
Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit Kundenanschriften/Kundenlisten zu verwerten. Die Verwertung verstößt nicht gegen § 1 UWG [Zweck des Gesetzes]. Fallen die Kundenanschriften aber unter § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse], ist die Verwertung des Handelsvertreters vertragswidrig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch .
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht/ GeheimnisverratRechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Handelsvertreter/ Verschwiegenheit
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht
Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Vertragstyp/ Vertretervertrag
Rechtsinfos/ Handelsvertreterrecht/ Verschwiegenheit