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Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 4 – Kunden als Geschäftsgeheimnis


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


 

2.5. Kunden als Geschäftsgeheimnis

Wie bereits angesprochen, handelt es sich bei Kunden/Kundenlisten um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse]. Die wichtigsten Geschäftsgeheimnisse für den Unternehmer sind die Kunden bzw. die Kundenlisten.
Deshalb nun das Wichtigste in Kürze:

(a) Wann handelt es sich bei Kunden/Kundenlisten um ein Geschäftsgeheimnis?

  •  Der Handelsvertreter bekommt vom Unternehmer i.d.R. Kundenanschriften bzw. Kundenlisten zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um Kunden, die ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer fortsetzen wollen. Diese Kundenanschriften/Kundenlisten sind deshalb auch nach Vertragsende geheim zu halten.
  • Gleiches gilt für Kunden, mit denen der Unternehmer in Verhandlungen über konkrete Geschäftsabschlüsse steht. Auch diese Kundendaten müssen geheim gehalten werden.

(b) Wann liegen hingegen keine Geschäftsgeheimnisse vor?

  • Nicht geheim zu halten braucht der Handelsvertreter Kundenanschriften/Kundenlisten, die allgemein bekannt sind.
  • Die Kunden beenden endgültig die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer . Dann besteht kein Grund, diese Anschriften weiterhin geheim zu halten.
  • Wird das bisherige Geschäftsgeheimnis zu einer offenkundigen Tatsache, ist auch in derartigen Fällen keine Geheimhaltung mehr nötig. Beispiel: technische Fortentwicklung (Software)

(c) Was gibt es bzgl. den Kunden/ /Kundenlisten noch zu beachten?

 
Des Öfteren hat der Handelsvertreter erstmals Kunden geworben und diese Kunden werden während der Vertragszeit zu Stammkunden des Unternehmers. Derartige Kunden sind in den Bereich des § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] einzubeziehen.
Besonders zu beachten ist, dass die Geheimhaltung nicht alleine durch den Unternehmer vorgegeben werden kann .

Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit Kundenanschriften/Kundenlisten zu verwerten. Die Verwertung verstößt nicht gegen § 1 UWG [Zweck des Gesetzes]. Fallen die Kundenanschriften aber unter § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse], ist die Verwertung des Handelsvertreters vertragswidrig.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.

 

 

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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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