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Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 3 – Die Geheimhaltungspflicht

2.4. Die Geheimhaltungspflicht bzgl. der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

2.4.1. Beginn und Dauer der Geheimhaltungspflicht

Die Geheimhaltungspflicht beginnt nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses und hat keine konkrete zeitliche Beschränkung.
An einen Wegfall der Verschwiegenheitspflicht ist erst zu denken, wenn die Tatsachen nicht mehr der Geheimhaltung bedürfen.
Beispiel: Eine spezielle Software ist durch den technischen Fortschritt nun allgemein bekannt, also offenkundig, so dass es keiner Geheimhaltung mehr bedarf.

2.4.2. Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und Mitteilung an andere

Der Zweck des § 90 HGB besteht, wie des Öfteren schon angesprochen, darin, dass der Handelsvertreter die Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse nicht verwerten darf. Eine Mitteilung an andere ist auch strengstens untersagt.
Im Folgenden soll kurz umrissen werden, was allgemein unter einer Verwertung und einer Mitteilung verstanden wird.

2.4.2.1. Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Laut Definition ist eine Verwertung „jede wirtschaftliche Ausnutzung des Geheimnisses für sich oder andere ohne Rücksicht auf den Beweggrund“.
Wenn der Handelsvertreter das Geheimnis für sich oder Dritte in der Weise ausnutzt, dass er dadurch Gewinne erzielen kann, ist auch das als Verwertung anzusehen. In derartigen Fällen spricht man von einer Gewinnerzielungsabsicht. Keine Rolle spielt dabei, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder ob nur eine Gewinnmöglichkeit besteht.
Es gibt verschiedene Beweggründe für eine Verwertung, die sich aus § 17 UWG [Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen] ergeben.

Nach § 17 UWG gibt es vier Möglichkeiten der Verwertung:

  • zu Zwecken des Wettbewerbs;
    Beispiel: Der H ist beim Unternehmen U als Handelsvertreter angestellt. Im Unternehmen existieren Kundenlisten, die geheimhaltungsbedürftig sind. Von der Geheimhaltungsbedürftigkeit weiß auch H. Er nutzt die Kundenlisten ggü. den darin enthaltenen Kunden aber trotzdem um als Lieferant Waren anzubieten. Das hat bisher immer U getan.
    Hierin liegt eine Verwertung zu Wettbewerbszwecken!
  • aus Eigennutz;
  • zugunsten eines Dritten;
  • Der Handelsvertreter hat die Absicht dem Unternehmer zu schaden.

Schlechthin lässt sich festhalten, dass jede Verwertung verboten ist.

2.4.2.2. Mitteilung an andere

Eine Mitteilung ist „jede beliebige Bekanntgabe, welche die Ausnutzung des Geheimnisses in irgendeiner Form ermöglicht“ .
Unter einer „Mitteilung an andere“ kann ebenfalls verstanden werden:
Das Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnis wird in irgendeiner Form an einen Dritten weitergegeben. Der Dritte hat die Möglichkeit das Geheimnis für sich selbst zu nutzen oder es nochmals einem anderen mitzuteilen bzw. weiterzugeben. Der Andere kann die ihm hiermit gegebene Möglichkeit nun nutzen oder nicht.

Die Mitteilung kann auch durch Unterlassen auf einen Dritten übergehen.
Beispiel: Der Handelsvertreter H bewahrt entsprechende Unterlagen so pflichtwidrig auf, dass ein Anderer sich die Unterlagen ungehindert aneignen kann.

2.4.3. Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Inwieweit gibt es Grenzen bzgl. der Geheimhaltungspflicht?
Grundsätzlich besteht die Verschwiegenheitspflicht nur dann, soweit die Verwertung bzw. Mitteilung nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde.

Hier ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich:
Das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers ist gegen das Interesse des Handelsvertreters an anderweitiger Betätigung nach Vertragsende abzuwägen.

Daraus ergibt sich, dass beispielsweise die Verwertung dann nicht der Berufsauffassung ordentlicher Kaufleute widerspricht, wenn dadurch die Unternehmerbelange nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Im Gegensatz würde auf Handelsvertreterseite die Geheimhaltungspflicht aber eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung seiner beruflichen Fortkommensmöglichkeiten darstellen .
Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages gibt es ebenfalls Ausnahmen bzgl. der Verschwiegenheitspflicht. Auch im nachvertraglichen Bereich unterliegen nicht alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Geheimhaltungspflicht. Insofern ist auf die Ausnahmen zu verweisen, die während des Wettbewerbsverbotes bestehen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de,ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Stand: Mai 2026



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