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Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 1 - Allgemeines


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
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2. nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

Die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters beurteilt sich nach § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse].
Nach Vertragsende steht es dem Handelsvertreter frei, in den Kundenkreis seines früheren Auftraggebers einzudringen und daraus Kunden für seinen neuen Auftraggeber zu gewinnen. Dieser Grundsatz findet aber keine Anwendung, wenn die sog. Kundenlisten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne von § 90 HGB sind; die Geheimnisse genießen dann besonderen Schutz.

Die Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Handelsvertretervertrages reicht nach Vertragsende weniger weit als vorher. Der Handelsvertreter ist jetzt nicht mehr für den Unternehmer tätig und er darf in seiner neuen Erwerbstätigkeit nicht übermäßig eingeschränkt werden.

Worin besteht der Zweck der Regelung und wann wendet man § 90 HGB an?
Was versteht man unter Geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der sog. Geheimhaltungspflicht?
Was sind die allgemeinen Folgen, wenn sich der Handelsvertreter nicht an die Verschwiegenheitspflicht hält und die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weitergibt?
Bestehen Möglichkeiten von § 90 HGB abweichende Vereinbarungen zu treffen? Falls ja, welche?

2.1. Zweck der Regelung über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Vertragsende

Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wird der Handelsvertreter nach § 90 HGB verpflichtet, ihm anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht zu verwerten oder anderen mitzuteilen. Gleiches gilt für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem Handelsvertreter durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind.
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dass die Geheimhaltungspflicht nicht mit Beendigung der Hauptleistungspflichten (Bsp.: Vermittlungs- und Abschlusspflicht) aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls beendet ist . Das ist der entscheidende Unterschied zur Verschwiegenheitspflicht, die sich aus § 86 I 2 HGB (allgemeine Interessenwahrnehmungspflicht) ergibt.
Die Verschwiegenheitspflicht überdauert sozusagen das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und nun ehemaligem Handelsvertreter. Es handelt sich insofern um eine Nachwirkung des Handelsvertreterverhältnisses.

2.2. Anwendungsbereich der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht

2.2.1. Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 90 HGB umfasst die Verschwiegenheitspflicht des Handelsvertreters nur in der Zeit nach Beendigung des Vertrages (während des Vertrages, § 86 I HGB).

2.2.2. Unabhängig vom Handelsvertreterverhältnis

 § 90 HGB findet auch Anwendung, wenn das Handelsvertreterverhältnis nicht wirksam begründet wurde. Es handelt sich um eine Regelung, die ausschließlich zum Schutz des Unternehmers (Ausnahme: ansonsten ist er weniger schutzwürdig!) greift. Er soll davor geschützt werden, dass seine Kenntnisse missbräuchlich ausgenutzt werden, die der Handelsvertreter durch seine Tätigkeit beim Unternehmer erlangt hat. Die Regelung knüpft an das Tätigwerden des Handelsvertreters an.

Weiterhin genießt der Unternehmer in folgenden Fällen Schutz:

  • Der Vertrag zwischen Unternehmer und Handelsvertreter wurde zwar geschlossen, ist aber aus irgendwelchen Gründen von Anfang an nichtig (Bsp.: Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB; Anfechtung, §§ 119 f. BGB, 142 I BGB).
  • Auch in Fällen der Nichtigkeit kommt dem Unternehmer die Schutzwirkung zu.
    Bereits vor Vertragsschluss gelangt der Handelsvertreter an Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse; 
    Die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers bleibt auch bei Scheitern der Vertragsverhandlungen erhalten.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.

 



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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