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Der Haftungsausgleich innerhalb der Lieferkette

Bereits angesprochen wurde der Haftungsausgleich im Innenverhältnis. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in der Praxis eine „eindeutige Schuldzuweisung“ in den seltensten Fällen möglich ist. Oftmals führt eine Verkettung mehrerer Umstände zur Fehlerhaftigkeit und zum anschließenden Schaden.

§ 5 Mehrere Ersatzpflichtige
Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im Übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Entscheidend ist also wer in welchem Maße für den Schaden verantwortlich ist. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass im Innenverhältnis der Teilehersteller gegenüber dem Hersteller voll verantwortlich ist; wenn nämlich die Haftung des Herstellers allein darauf beruht, dass nur Teilprodukt des Zulieferers fehlerhaft war und der Hersteller trotz ordnungsgemäß durchgeführter Endkontrollen den Fehler nicht erkennen konnte.
Hier ist allerdings zu bedenken, das die Kontrollpflichten des Herstellers unterschiedlich sein können, je nachdem ob er die Sicherungspflichten, z.B. Konstruktion und Fabrikation auf den Zulieferer übertragen hat (Fußnote) oder diesen nur zur ordentlichen mangelfreien Lieferung verpflichtet hat.

  • Die Haftungsfreistellung des Zulieferers
    Der Zulieferer ist freigestellt wenn nur der Hersteller die Gefahren erkennen und beherrschen kann. Wurde der Zulieferer beispielsweise nicht genau darüber informiert, wozu sein Produkt verwendet werden kann oder entsteht der Mangel an Sicherheit erst durch eine vom Hersteller gewählte Konstruktion, wird der Zulieferer von der Haftung im Innenverhältnis frei.
    Gleiches gilt, wenn der Zulieferer nicht wissen kann, in welcher Weise der Hersteller sein Produkt verwendet. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn er sein Produkt in allgemein bekannter Qualität auf dem Markt anbietet.
  • Die Haftungsfreistellung des Herstellers
    Bezieht der Hersteller das Zuliefererprodukt von einem Spezialunternehmen ist der Träger des know-hows der Zulieferer. Hat der Hersteller deshalb keine Kenntnis über die Einzelheiten der Produktbeschaffung und wird das Produkt in einem üblichen Rahmen weiterverarbeitet, liegt die alleinige Verantwortung beim Zulieferer.
    In seltenen Fällen ist der Hersteller auch entlastet, wenn Prüfmöglichkeiten für zugelieferte Produkte zur vollständigen Zerstörung des Produktes führen, oder solche Prüfmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen muss allerdings zusätzlich unter Umständen die Einschaltung eines unabhängigen Prüfinstitutes in Betracht gezogen werden.
    Eine Entlastungsmöglichkeit für den Hersteller kann auch gegeben sein, wenn er im Rahmen von Prüfpflichten freigestellt ist, bzw. die Verkehrssicherungspflichten des § 823 BGB auf den Teilehersteller ordnungsgemäß übertragen hat (Stichwort: Qualitätssicherungsvereinbarungen). An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass an die Übertragung der Verkehrssicherungspflichten sehr strenge Anforderungen gestellt werden.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 05.06.2008


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Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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Normen: § 5 ProdHaftG

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