Logo FASP Group

Der Haftungsausgleich innerhalb der Lieferkette

Bereits angesprochen wurde der Haftungsausgleich im Innenverhältnis. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in der Praxis eine „eindeutige Schuldzuweisung“ in den seltensten Fällen möglich ist. Oftmals führt eine Verkettung mehrerer Umstände zur Fehlerhaftigkeit und zum anschließenden Schaden.

§ 5 Mehrere Ersatzpflichtige
Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im Übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Entscheidend ist also wer in welchem Maße für den Schaden verantwortlich ist. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass im Innenverhältnis der Teilehersteller gegenüber dem Hersteller voll verantwortlich ist; wenn nämlich die Haftung des Herstellers allein darauf beruht, dass nur Teilprodukt des Zulieferers fehlerhaft war und der Hersteller trotz ordnungsgemäß durchgeführter Endkontrollen den Fehler nicht erkennen konnte.
Hier ist allerdings zu bedenken, das die Kontrollpflichten des Herstellers unterschiedlich sein können, je nachdem ob er die Sicherungspflichten, z.B. Konstruktion und Fabrikation auf den Zulieferer übertragen hat (Fußnote) oder diesen nur zur ordentlichen mangelfreien Lieferung verpflichtet hat.

  • Die Haftungsfreistellung des Zulieferers
    Der Zulieferer ist freigestellt wenn nur der Hersteller die Gefahren erkennen und beherrschen kann. Wurde der Zulieferer beispielsweise nicht genau darüber informiert, wozu sein Produkt verwendet werden kann oder entsteht der Mangel an Sicherheit erst durch eine vom Hersteller gewählte Konstruktion, wird der Zulieferer von der Haftung im Innenverhältnis frei.
    Gleiches gilt, wenn der Zulieferer nicht wissen kann, in welcher Weise der Hersteller sein Produkt verwendet. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn er sein Produkt in allgemein bekannter Qualität auf dem Markt anbietet.
  • Die Haftungsfreistellung des Herstellers
    Bezieht der Hersteller das Zuliefererprodukt von einem Spezialunternehmen ist der Träger des know-hows der Zulieferer. Hat der Hersteller deshalb keine Kenntnis über die Einzelheiten der Produktbeschaffung und wird das Produkt in einem üblichen Rahmen weiterverarbeitet, liegt die alleinige Verantwortung beim Zulieferer.
    In seltenen Fällen ist der Hersteller auch entlastet, wenn Prüfmöglichkeiten für zugelieferte Produkte zur vollständigen Zerstörung des Produktes führen, oder solche Prüfmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen muss allerdings zusätzlich unter Umständen die Einschaltung eines unabhängigen Prüfinstitutes in Betracht gezogen werden.
    Eine Entlastungsmöglichkeit für den Hersteller kann auch gegeben sein, wenn er im Rahmen von Prüfpflichten freigestellt ist, bzw. die Verkehrssicherungspflichten des § 823 BGB auf den Teilehersteller ordnungsgemäß übertragen hat (Stichwort: Qualitätssicherungsvereinbarungen). An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass an die Übertragung der Verkehrssicherungspflichten sehr strenge Anforderungen gestellt werden.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 5 ProdHaftG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosHaftungsrechtVerkehrssicherungspflicht
RechtsinfosHaftungsrechtProdukthaftung
RechtsinfosProdukthaftungsrechtHersteller