Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 29 – Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
1.6. Haftung gegenüber der GmbH
Der Geschäftsführer haftet der GmbH immer dann, wenn er seinen Ermessensspielraum verlässt und wenn er die Grenzen des verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmensinteresse orientierten, auf sorgfältigem Ermittlungen basierenden Handelns überschreitet. Dies bedeutet für den Geschäftsführer, dass er zu treffende Entscheidungen sorgfältig vorbereiten muss. Hierbei hat er alle Entscheidungsalternativen abzuwägen und ggf. externen Rat herbeizuholen. Je höher das Risiko ist, desto aufmerksamer und detaillierter muss der Geschäftsführer die Entscheidung vorbereiten und abwägen.
Die Gesetzgebung, die Rechtsprung und die Literatur haben konkrete Pflichten des Geschäftsführers entwickelt. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflichten haftet er persönlich.Zu den Pflichten zählen das Führen der Geschäftsbücher, die Einhaltung der steuerrechtlichen Verpflichtungen, Arbeitsschutz etc.
Eine persönliche Haftung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Erhebliche Überschreitung von Kompetenzen
- Verstoß gegen gesetzliche Verbote und Gebote
- Verstoß gegen steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften
- Mangelnde Kooperation mit andern Organen der GmbH
- Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
- Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht und Pflicht zur Loyalität
Beispiel:
A ist seit dem 01.01.2013 bei der G-GmbH als Geschäftsführer angestellt. Die G-GmbH verkauft Einbauküchen. A ist nach der Satzung auch für den Verkauf zuständig, aber keinen Weisungen der Gesellschafter unterworfen. Kurz nach Beginn seiner Tätigkeit fragt eine französische Firma per E-Mail nach zehn Küchen zu einem Gesamtwert von 60.000 €. A bestätigt die Verfügbarkeit der angefragten Küchen, schließt über Fax den Kaufvertrag ab und lässt die Küchen ausliefern. Über diesen Vorgang hat er keinen Gesellschafter informiert. Er hat die französische Firma nicht hinsichtlich ihrem Bekanntheitsgrad und ihrer Bonität überprüft. Die Bezahlung des Kaufpreises bleibt aus, jedes weitere Vorgehen gegen die französische Firma geht ins Leere. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stellt sich heraus, dass es sich bei der französischen Firma um Betrüger handelt. A hat folgende Pflichten verletzt:
1. Er hätte sich vor Vertragsschluss und Auslieferung genau mit der Firma auseinandersetzen müssen, z. B. durch Überprüfung der Handelsregisterauszüge und Auskünfte über den Betrieb.
2. Auf Grund seiner erst kurzen Geschäftsführerstellung, hätte er z.B. andere Gesellschafter nach der Firma befragen müssen, wenn es unüblich ist, dass zehn Küchen auf einmal verkauft werden.
3. Vertragsschlüsse, die über elektronische Kommunikationsmittel zustande kommen, sind immer risikohaft. Dass hätte er wissen müssen.
4. Ein sorgfältiger Geschäftsführer hätte Vorkasse oder eine Sicherung vereinbart.
A haftet der Gesellschaft persönlich für den entstandenen Schaden in Höhe von 60.000 € und der weiteren Schäden, wie Rechtsverfolgungskosten.
Beispiel:
Geschäftsführer A will das Vermögen der Klein aber Fein GmbH, einem Familienbetrieb mehren. Das Gesellschaftsvermögen beträgt lediglich 30.000 €. Trotzdem erwirbt A nach Absprache mit den Gesellschaftern eine Schiffsanleihe in Höhe von 20.000 € und nimmt dafür im Namen der GmbH ein Darlehen auf. Aus mehreren Artikeln in der Tagespresse weiß er, dass solche Schiffanleihen aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage reine „Risikoinvestitionen“ sind. Er weiß um das Risiko des Totalverlustes der Investition und tätigt das Geschäft trotzdem. Er haftet, wenn der GmbH ein Verlust entstanden ist.
Gegenüber der GmbH haftet der Geschäftsführer wegen Zahlungen, die aus dem Vermögen der GmbH gemacht werden und die der Kapitalerhaltung dienen sollen.
Beispiel: Einschränkung der Haftung
Die GmbH betreibt ein wetterabhängiges Saisongeschäft und muss mehrere Mitarbeiter auch im Winter bezahlen. Dazu dienen Rücklagen, die im Sommer erwirtschaftet werden. Anstatt diese Rücklage im Winter einzusetzen tätigt der Geschäftsführer im Herbst Investitionen, obwohl er die Situation kennt. Dies löst seine Haftung gegenüber der GmbH aus.
Vereinbarungen, die die Haftung des Geschäftsführers einschränken, sind nur sehr begrenzt möglich.
Beispiel: Ausschluss der Haftung
Geschäftsführer A setzt durch, dass in seinem Anstellungsvertrag die Haftung für steuerrechtliche Probleme ausgeschlossen wird. Solch eine Regelung ist unwirksam.
Ein Geschäftsführer kann dieses Risiko vermeiden, indem er eine Haftpflichtversicherung abschließt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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