Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 19 – Gesellschaftsanteile: Übertragung, Veräußerung, Vorerwerbsrecht

5.3.2. Übertragung an andere Gesellschafter

Die Satzung kann bestimmen, dass Geschäftsanteile an andere Gesellschafter übertragen werden können. Hierfür können in der Satzung bestimmte Voraussetzungen aufgestellt werden, § 15 Abs. 5 GmbHG. Die Satzung kann z.B. voraussetzen, dass bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils von einem Gesellschafter auf einen anderen, bestimmte Gesellschafter oder ein Beirat zustimmen müssen.

Beispiel:

A will seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter B verkaufen. Die Satzung bestimmt:

§ 12 Veräußerung eines Geschäftsanteils an einen Mitgesellschafter
1. Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil komplett oder zum Teil an einen anderen Mitgesellschafter veräußern, hat er dies vorher den anderen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen.
2. Die Gesellschafterversammlung muss der Veräußerung mit einem Mehrheitsbeschluss von 75 % der abgegebenen Stimmen zustimmen. Der Veräußerer und der Erwerber sind von der Abstimmung ausgeschlossen.
3. Im Falle eines zustimmenden Beschlusses hat die GmbH diesen allen Mitgesellschaftern innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen.

Die Gesellschafterversammlung wird einberufen und lediglich 60 % der abgegebenen Stimmen sind für den Verkauf. Damit kann A seinen Geschäftsanteil nicht an B verkaufen.

In der Satzung kann geregelt werden, dass der erwerbende Gesellschafter bestimmte Eigenschaften aufweisen soll.

Beispiel:

In der Satzung der Teco-GmbH ist in § 10 bestimmt:

§ 10 Veräußerung eines Geschäftsanteils an einen Mitgesellschafter
Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil komplett oder zum Teil nur an einen anderen Mitgesellschafter veräußern. Der Käufer muss seit mindestens drei Jahren Gesellschafter sein und 50.000 € Eigenkapital besitzen und dies nachweisen.

Will Gesellschafter M nun seinen Geschäftsanteil an Gesellschafter L veräußern, ist dies nur möglich, wenn L bereits seit drei Jahren Gesellschafter ist, 50.000 € Eigenkapital hat und dies vor der Veräußerung nachweist.

Es kann geregelt werde, dass jemand nicht kaufen darf, um z.B. zu verhindern, dass zu viele Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters sind.

Beispiel:

In der Satzung der Kundenpflege GmbH ist in § 9 bestimmt:

§ 9 Veräußerung eines Geschäftsanteils an einen Mitgesellschafter
Ein Gesellschafter kann seinen Geschäftsanteil komplett oder zum Teil an einen anderen Mitgesellschafter veräußern. Der Käufer darf nach dem Kauf nicht mehr als 30% der Geschäftsanteile besitzen.

Gesellschafter G will seinen Anteil in Höhe von 10 Prozent an Gesellschafter H veräußern, der bereits 25 Prozent der Geschäftsanteile hält. Da nach der Veräußerung Gesellschafter H Geschäftsanteile von insgesamt 35 Prozent hielte, ist diese Veräußerung nicht möglich.

5.3.3. Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils

Will ein Gesellschafter Teile seines Geschäftsanteils veräußern, kann die Satzung regeln, dass die Gesellschafterversammlung zustimmen muss. Durch das Zustimmungserfordernis kann der Handel mit Geschäftsanteilen verhindert werden Eine Pflicht zur Zustimmung besteht nach dem GmbHG allerdings nicht.

Beispiel:

Die Satzung der Flash-GmbH bestimmt, dass 2/3 aller Gesellschafter dem Verkauf zustimmen müssen, wenn ein Gesellschafter Geschäftsanteile veräußern will. Gesellschafter A will die Hälfte seiner Geschäftsanteile an den Käufer K veräußern. Dies ist gemäß der Satzung nur möglich, wenn 2/3 der anderen Gesellschafter dem Verkauf zustimmen.

5.3.4. Vorerwerbsrecht der anderen Gesellschafter

Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen hiervon kann durch die Satzung beschränkt werden, indem Mitgesellschaftern Vorerwerbsrechte eingeräumt werden. Damit wird das Recht der Gesellschafter beschränkt, frei über ihre Anteile verfügen zu können.

Beispiel:

A, B und C können laut Satzung ihre Geschäftsanteile nur untereinander abtreten (Vorerwerbsrecht), außer sie alle stimmen einem Verkauf an einen Dritten zu. Will nun B seinen Geschäftsanteil an den Interessenten T veräußern, muss er zunächst in einer Gesellschafterversammlung die anderen Gesellschafter, A und C, fragen, ob sie mit der Veräußerung des Anteils an T einverstanden sind oder ob einer von ihnen die Anteile erwerben will und einen Beschluss über das Ergebnis bewirken. Nur wenn A und C dem Verkauf an T beide zustimmen, kann B seinen Anteil an T veräußern.

Die Satzung kann für den Erwerb bestimmte Fristen setzen.

Beispiel:

Die Gesellschafter A, B und C der Müller Möbelbau GmbH wollen vermeiden, dass Geschäftsanteile in die Hände Dritter gelangen. Deswegen wird in der Satzung folgendes zum Vorerwerbsrecht bestimmt:

§ 12 Vorerwerbsrecht
1. Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteils veräußern, muss er diesen vorher den übrigen Mitgesellschaftern schriftlich zum Kauf anbieten.
2. Nehmen diese das Angebot nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen an, darf der Gesellschafter seinen Anteil an einen Dritten veräußern.

A bietet den Mitgesellschafter B und C seinen Geschäftsanteil an. Diese äußern sich allerdings nicht innerhalb von 4 Wochen zum Angebot. Nach Ablauf dieser Zeit kann A den Geschäftsanteil an seinen Bruder X verkaufen.

Bestimmt die Satzung weitere Formvorschriften (z. B. Vorabgutachten), ist die Übertragung nur gültig, wenn diese komplett eingehalten wurden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

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Stand: Januar 2015


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 15 GmbHG

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