Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 20 – Gesellschaftsanteile: Einziehung
5.4. Einziehung
Unter gewissen Umständen kann die Einziehung eines Geschäftsanteils notwendig sein. Diese ist nur möglich, wenn sie in der Satzung bestimmt ist, § 34 GmbHG. Im Hinblick auf die Gefährdungen von Rechten und Anteilen durch das Verhalten anderer Gesellschafter sollte die Satzung eine dahingehende Anordnung enthalten. Die Einziehung betrifft nicht nur den Gesellschafter, sondern alle Mitgesellschafter, weil das Kräfteverhältnis innerhalb der GmbH verändert wird.
5.4.1. Gründe
Die Gründe für einen solchen Vorgang können vielfältig sein. In erster Linie kommt eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines Gesellschafters in Betracht. Soll der Geschäftsanteil ohne die Zustimmung des Betroffenen eingezogen werden, muss die Satzung dies regeln. Die Regelung muss so formuliert sein, dass sie die Risiken hervorhebt und das Vorliegen eines Einziehungsgrundes gerichtlich überprüfbar macht.
Beispiel:
Gesellschafter A wird am 03.11.2014 wegen Betruges gegenüber einem Geschäftspartner der GmbH zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Satzung sieht Folgendes vor:
§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen
Aus nachfolgenden Gründen kann per Gesellschafterbeschluss die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters bestimmt werden:
a. Der Geschäftsanteil wird von einem Gläubiger gepfändet.
b. Der Gesellschafter wird insolvent.
c. Der Gesellschafter erreicht das Alter von 75 Jahren.
d. Der Gesellschafter legt seine Tätigkeit als Geschäftsführer nieder.
e. Der Gesellschafter tätigt eine geschäftliche Handlung, die die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt.
f. Der Gesellschafter verstößt gegen das Wettbewerbsverbot.
Durch den Betrug hat A die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Die übrigen Gesellschafter B, C, D und E beschließen von daher am 15.12.2014 einstimmig, die Einziehung der Geschäftsanteile von A wegen dessen geschäftsschädigender Handlung.
5.4.2. Zustimmung des Betroffenen
Stimmt der betroffene Gesellschafter der Einziehung zu und beschließt die Gesellschafterversammlung diese, ist sie wirksam. Die Satzung kann die Zustimmung eines Dritten fordern, wenn z. B. der Gesellschafter die Einziehung verweigert oder Anteile eingezogen werden sollen, die eine bestimmte Grenze überschreiten.
Beispiel:
In der Satzung der Wein und Käse GmbH ist Folgendes geregelt:
§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen
Erreicht ein Gesellschafter das Alter von 70 Jahren, kann per Gesellschafterbeschluss die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters bestimmt werden. Beträgt der einzuziehende Anteil über 25 % der Geschäftsanteile, muss der externe Berater der GmbH der Einziehung zustimmen.
A hält 30 % der Anteile an der W-GmbH. Am 12.11.2014 feiert er seinen 70. Geburtstag. Die übrigen Gesellschafter beschließen in der darauffolgenden Gesellschafterversammlung einstimmig die Einziehung von As Anteilen. Weil dies mehr als 25 % der Geschäftsanteile sind, muss der externe Berater der W-GmbH der Einziehung zustimmen.
5.4.3. Entbehrlichkeit der Zustimmung
Die Satzung kann regeln, dass eine Einziehung ohne die Zustimmung des Betroffenen erfolgen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können die Insolvenz des Mitgesellschafters oder die Verletzung des Wettbewerbsverbots sein.
Beispiel:
A hat sich des Betruges strafbar gemacht. Die anderen Gesellschafter wollen ihn von der GmbH ausschließen und seine Geschäftsanteile einziehen. In der Satzung ist geregelt:
§ 12 Einziehung
1. Die Gesellschafter können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit von mindestens 51 % der abgegebenen Stimmen die Einziehung des Geschäftsteils eines Mitgesellschafters beschließen. Der betroffene Gesellschafter ist hierbei nicht stimmberechtigt.
2. Wichtige Gründe sind unter anderem die Insolvenz des Mitgesellschafters oder die Verletzung des Wettbewerbsverbots etc.
Aufgrund der strafbaren Handlung des A liegt ein wichtiger Grund für die Einziehung vor. Die Gesellschafterversammlung bestimmt mit einer Mehrheit von 90% die Einziehung.
5.4.4. Kompetenz
Für die Einziehung sollte in der Satzung die Notwendigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung geregelt werden. Die Entscheidung über sie kann neben der Gesellschafterversammlung einem anderen Organ, wie z.B. dem Geschäftsführer, übertragen werden. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel:
In der Zinn und Kupfer GmbH ist satzungsmäßig geregelt, dass die Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden können, wenn der Gesellschafter eine Straftat begeht. Ebenso ist in der Satzung geregelt, dass diese Entscheidung der Geschäftsführer zu treffen hat.Begeht nun Gesellschafter V eine strafbare Handlung, so muss der Geschäftsführer sich über das strafbare Verhalten vergewissern und die Umstände den anderen Gesellschaftern darlegen. Sodann kann er die Einziehung bestimmen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.

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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
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Stand: Mai 2026