Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 17 – Vererbarkeit der Geschäftsanteile

5.2. Vererbarkeit

Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ist Teil seines Vermögens und kann vererbt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, steht ihnen der Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich zu. Sie bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Das Recht, einen Gesellschaftsanteil zu vererben kann nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden, da ein Gesellschaftsanteil nicht ersatzlos untergehen oder durch den Todsubjektlos werden kann. In die Satzung können aber Regelungen über die Art und Weise des Übergangs von Gesellschaftsanteilen auf die Erben aufgenommen werden.
Die Satzung kann zum einen festlegen, dass der Geschäftsanteil nach dem Tod eines Gesellschafters eingezogen wird und die Erben abgefunden werden. Zum anderen kann festgelegt werden, dass er unter den Gesellschaftern gleichmäßig verteilt wird.

Beispiel:

Die sechs Gesellschafter A, B, C, D, E und F gründen die Schneller Surfen GmbH. Aufgrund verschiedener schwieriger familiärer Verhältnisse einzelner Gesellschafter sollen die Familienmitglieder keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben. Die Entscheidungen sollen im Falle des Todes von einem der sechs Gesellschafter ausschließlich von den verbleibenden Gesellschaftern getroffen werden. Deshalb bestimmt die Satzung Folgendes:

§ 7 Tod eines Gesellschafters
Im Falle des Todes eines Gesellschafters sind dessen Erben dazu verpflichtet, den Geschäftsanteil innerhalb von 3 Monaten nach dem Todestag des Gesellschafters auf die verbleibenden Mitgesellschafter zu übertragen. Die Erben erhalten von den jeweiligen Gesellschaftern eine Abfindung gemäß § 8 dieser Satzung.

§ 8 Abfindung
Die Abfindung der Erben nach dem Tode eines Gesellschafters beträgt den Wert des Geschäftsanteils in € am Todestag des Gesellschafters. Die Abfindung ist den Erben binnen 6 Monaten nach dem Tode des Gesellschafters zu zahlen.

Am 12.12.2014 stirbt Gesellschafter A, der 20 Prozent der Geschäftsanteile in einem Gesamtwert von 200.000 € hielt. Erben sind seine beiden Kinder X und Y. Gemäß der Gesellschaftsatzung geht der Geschäftsanteil von A nicht auf seine Kinder über, sondern wird innerhalb von drei Monaten, also bis zum 12.03.2015, auf die übrigen Gesellschafter B, C, D, E und F gleichmäßig verteilt. Jeder der anderen Gesellschafter erhält also 4 Prozent der Anteile von A. X und Y hingegen erhalten eine Abfindung in Höhe von 200.000 €.

Die Satzung kann bestimmen, dass eine bestimmte oder nach bestimmten Kriterien bestimmbare Person nach dem Tod eines Gesellschafters dessen Nachfolger in der Gesellschaft wird. Voraussetzung ist, dass diese Person für die Nachfolge geeignet ist.

Beispiel:

B und C haben die Zaun und Garten GmbH gegründet. C hat zwei Kinder, beide Gesellschafter sind sich aber einig, dass nur der Sohn Claus dazu geeignet ist, die Gesellschaft für seinen Vater bei dessen Ableben fortzuführen. B und C nehmen daher folgende Regelung in die Satzung der Zaun und Garten GmbH auf:

§ 7 Tod eines Gesellschafters
Im Falle des Todes des Gesellschafters C geht dessen Geschäftsanteil in Höhe von 30.000 € an seinen Sohn Claus über. Dieser hat mit Vereinbarung vom 13.03.2011 dieser Regelung zugestimmt.

Zwei Jahre später stirbt C. Der Geschäftsanteil in Höhe von 30.000 € geht gemäß der Satzung auf seinen Sohn Claus über. Dieser rückt in die Gesellschafterstellung seines verstorbenen Vaters ein.

Regelt eine Satzung eine bestimmte Nachfolge, kann es vorkommen, dass diese einer erbrechtlichen Regelung, die ein Gesellschafter durch Testament aufgestellt hat, widerspricht. D.h., es können unterschiedliche Regelungen aufeinandertreffen: Auf der einen Seite eine gesellschaftsrechtliche Regelung bezüglich einer Nachfolge in der Satzung; auf der anderen Seite eine erbrechtliche Regelung durch Testament. In diesen Fällen geht das Gesellschaftsrecht, d.h. die Satzungsregelung vor.

Beispiel:

Die X GmbH besteht aus den 5 Gesellschafter A, B, C, D und E. A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau F und die Söhne G und H. A wollte, dass sein Sohn G seinen Geschäftsanteil übernimmt. Er hat jedoch kein Testament gemacht. Sein Geschäftsanteil würde damit nach der gesetzlichen Erbfolge auf F, G und H übergehen, die den Geschäftsanteil als Erbengemeinschaft erhalten würden.
Die Satzung der X-GmbH bestimmt aber, dass ein Geschäftsanteil im Falle eines Todes eines Gesellschafters nur an eine einzelne Person übertragen werden kann. Sohn G, drängt darauf, dass die Gesellschafterversammlung beschließt, dass der Gesellschaftsanteil seines Vaters auf ihn übertragen wird, da er Kaufmann ist und sich in dem Geschäftsfeld der GmbH bestens auskennt. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit großer Mehrheit, dass der Gesellschaftsanteil des A auf G übergehen soll.
Die gesellschaftsrechtliche Regelung, d.h. die Bestimmung in der Satzung, dass der Geschäftsanteil nur an eine Einzelperson übertragen werden kann, hat hier gegenüber der erbrechtlichen Regelung Vorrang.

Sind Gesellschaftsanteile in einem Vermögen vorhanden, ist es sinnvoll, im Hinblick auf die Nachfolge in der Gesellschaft rechtzeitig Regelungen durch die Satzung oder Testamente bzw. Vermächtnisse zu treffen. Die getroffenen Regelungen sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

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Stand: Januar 2015


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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