Der Erbschein
Entschließt sich der Erbe, die Erbschaft anzunehmen, benötigt er zum Nachweis seines Erbrechts oft einen Erbschein. Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht. Einen Erbschein benötigen der Erbe vor allem dann, wenn er ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf seinen Namen umschreiben lassen möchten.
Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. In der Regel wird dazu ein Formular benutzt, das die Nachlassgerichte bereitstellen. Die Richtigkeit seiner Angaben muss der Erbe durch Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde, Familienbuch, eidesstattliche Versicherung oder durch Zeugen nachweisen.
Für die Beurkundung und für die Erteilung des Zeugnisses wird jeweils eine volle Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet.
Da das Erbscheinsverfahren mitunter längere Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, dass der Erblasser in Verbindung mit der Errichtung des Testaments dem späteren Erben oder mehreren Erben eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte könnte in diesem Fall sofort handeln.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das erteilte Zeugnis falsch ist, muss das Nachlassgericht diesen einziehen. Kann er im Einziehungsverfahren nicht sofort erlangt werden - weil beispielsweise der Erbscheininhaber nicht auffindbar ist - so wird der Erbschein für kraftlos erklärt. Solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, genießt der Zeugnisinhaber den sog. öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass derjenige, der von einem Erbscheininhaber etwas erlangt - z.B. ein Dritter kauft vom Zeugnisinhaber eine Sache aus dem Nachlass - in seinem Glauben an die Rechtmäßigkeit auch dann geschützt wird, wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein zu Unrecht erteilt wurde.
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Stand: Januar 2026
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