Der Erbschaftskauf
Der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft kann die gesamte Erbschaft verkaufen. Aber auch der Miterbe hat die Möglichkeit, seinen Anteil an der Erbschaft zu veräußern.
Von einem Erbschaftskauf in juristischen Sinne spricht man allerdings nur dann, wenn der Nachlass als Ganzes, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, auf den Käufer übergehen soll. Vom Erbschaftskauf ist daher der Verkauf einzelner oder mehrerer Nachlassgegenstände zu unterscheiden. Im letzteren Fall liegt ein gewöhnliche Verkauf vor.
In der Praxis spielt der Erbschaftskauf über den gesamten Nachlass keine bedeutende Rolle. Praxisrelevant ist dagegen der Erbschaftskauf in der Form des Verkaufs eines Miterbenanteils. Motiv für einen solchen Verkauf kann beispielsweise sein, dass einer der Miterben eine Auseinandersetzung mit den Miterben vermeiden möchte.
Gegenstand des Erbschaftskaufs ist beim Alleinerben der gesamten Nachlass, beim Miterben dessen quotenmäßige Anteil.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbschaft, steht den übrigen mit Erben an diesem Anteil ein Vorkaufsrecht zu. Damit soll verhindert werden, dass infolge des Verkaufs fremde Personen Mitglied der Erbengemeinschaft werden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass lediglich der Verkauf das Vorkaufsrecht auslöst, nicht aber ein Tausch, eine Schenkung oder Sicherungsabtretung. Weiterhin ist anzumerken, dass ein Miterbe, der seinen Erbteil bereits verkauft und übertragen hat, nicht mehr zu den vorkaufsberechtigten Miterben zählt.
Der Vertrag über den Erbschaftskauf bedarf immer der notariellen Beurkundung. Entspricht der Vertrag nicht diesem Formerfordernis, ist er unwirksam. Der Gesetzgeber möchte den Erben mit diesem Formerfordernis vor einem übereilten Vertragsschluss warnen. Der Verkäufer ist zudem verpflichtet, den Verkauf des Erbteils dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen und den Namen des Käufers mitzuteilen.
Wichtig: Nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes unterliegt die Veräußerung eines Erbanteils an eine andere Person als die Miterben der Genehmigung, wenn der Nachlass im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.
Der Erbschaftsverkäufer verpflichtet sich, alle Erbschaftsgegenstände an den Käufer zu übereignen. Der Erwerber ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet und übernimmt die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Wichtig: Der Erbschaftskauf macht den Käufer nicht zum Erben. Er erwirbt durch den Kauf lediglich den Anspruch, so gestellt zu werden, als ob der Erbe sei.
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Stand: Dezember 2025
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