Der Erbschaftskauf
Der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft kann die gesamte Erbschaft verkaufen. Aber auch der Miterbe hat die Möglichkeit, seinen Anteil an der Erbschaft zu veräußern.
Von einem Erbschaftskauf in juristischen Sinne spricht man allerdings nur dann, wenn der Nachlass als Ganzes, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, auf den Käufer übergehen soll. Vom Erbschaftskauf ist daher der Verkauf einzelner oder mehrerer Nachlassgegenstände zu unterscheiden. Im letzteren Fall liegt ein gewöhnliche Verkauf vor.
In der Praxis spielt der Erbschaftskauf über den gesamten Nachlass keine bedeutende Rolle. Praxisrelevant ist dagegen der Erbschaftskauf in der Form des Verkaufs eines Miterbenanteils. Motiv für einen solchen Verkauf kann beispielsweise sein, dass einer der Miterben eine Auseinandersetzung mit den Miterben vermeiden möchte.
Gegenstand des Erbschaftskaufs ist beim Alleinerben der gesamten Nachlass, beim Miterben dessen quotenmäßige Anteil.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbschaft, steht den übrigen mit Erben an diesem Anteil ein Vorkaufsrecht zu. Damit soll verhindert werden, dass infolge des Verkaufs fremde Personen Mitglied der Erbengemeinschaft werden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass lediglich der Verkauf das Vorkaufsrecht auslöst, nicht aber ein Tausch, eine Schenkung oder Sicherungsabtretung. Weiterhin ist anzumerken, dass ein Miterbe, der seinen Erbteil bereits verkauft und übertragen hat, nicht mehr zu den vorkaufsberechtigten Miterben zählt.
Der Vertrag über den Erbschaftskauf bedarf immer der notariellen Beurkundung. Entspricht der Vertrag nicht diesem Formerfordernis, ist er unwirksam. Der Gesetzgeber möchte den Erben mit diesem Formerfordernis vor einem übereilten Vertragsschluss warnen. Der Verkäufer ist zudem verpflichtet, den Verkauf des Erbteils dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen und den Namen des Käufers mitzuteilen.
Wichtig: Nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes unterliegt die Veräußerung eines Erbanteils an eine andere Person als die Miterben der Genehmigung, wenn der Nachlass im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.
Der Erbschaftsverkäufer verpflichtet sich, alle Erbschaftsgegenstände an den Käufer zu übereignen. Der Erwerber ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet und übernimmt die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Wichtig: Der Erbschaftskauf macht den Käufer nicht zum Erben. Er erwirbt durch den Kauf lediglich den Anspruch, so gestellt zu werden, als ob der Erbe sei.
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Stand: September 2005
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Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Das Bankvermögen im Erbfall
- Steuerhaftung der Erben
- Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
- Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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