Der Betriebsübergang


Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so werden die Arbeitnehmer und deren Rechte besonders geschützt, weil er weit reichende Folgen für sie hat. Gemäß § 613 a BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, Angestellten oder leitenden Angestellten handelt.
§ 613 a BGB, der mit Wirkung ab 01.04.2002 um die Absätze V und VI erweitert wurde, regelt die Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang.

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Betriebsübergang dann vor,

wenn eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung der Identität auf einen anderen Inhaber übergeht.

Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs kommt es demgemäß wesentlich darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität dergestalt auf einen neuen Inhaber übertragen wird, dass sie von dem neuen Inhaber mit derselben oder gleichartigen Tätigkeit weitergeführt oder wieder aufgenommen werden kann. Allerdings tritt kein Wechsel der Inhaberschaft ein, wenn der neue Inhaber den Betrieb gar nicht führt.

Der Begriff der Einheit bezieht sich damit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur dauerhaften Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Ihre Identität folgt vor allem aus

- dem Personal,
- den Führungskräften,
- der Arbeitsorganisation,
- den Betriebsmethoden und
- den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.

Den Kriterien kommt je nach Art des betreffenden Betriebes oder Betriebsteils ein unterschiedliches Gewicht zu. Gerade bei betriebsmittelarmen und dienstleistungsorientierten Branchen und Arbeitszwecken, bei denen es wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann deshalb auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einrichtung im Sinne des § 613 a BGB darstellen.

Es muss eine Übertragung wesentlicher Betriebsmittel oder die Übernahme von Personal vorliegen, das nach Zahl und / oder Sachkunde für den in Rede stehenden Betrieb oder Betriebsteil notwendig ist (Fußnote).



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Stand: 15.06.2008


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Normen: § 613a BGB

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