Der Bebauungsplan - Teil 18 - Ergänzung und Konkretisierung der Festsetzungen durch die BauNVO


Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.1.2.2. Ergänzung und Konkretisierung der Festsetzungen durch die BauNVO

Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden ergänzt und konkretisiert durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die BauNVO gibt Vorgaben zur Art (§§ 1 ff. BauNVO) und zum Maß (§ 16 BauNVO) der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise und zu dem überbaubaren Grundstücken.

Die Baunutzungsverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die aufgrund der Ermächtigung in § 9a BauGB ergehen durfte. Nach ihr können die Art der baulichen Nutzung wie zum Beispiel die Gliederung in Bauflächen und Baugebiete (§ 1 Abs. 1 BauNVO, §§ 1 Abs. 2, 2-14 BauNVO), das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO), also Geschossflächen- und Grundflächenzahl, sowie die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 22, 23 BauNVO) im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, sofern die Gemeinde die in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Gebiete festsetzt. Ob das Vorhaben unzulässig ist, beurteilt sich daher unmittelbar nach §§ 2-14 BauNVO.

Die Baunutzungsverordnung ist gesetzessystematisch wie folgt aufgebaut:

  • Abs. 1 der betreffenden Vorschrift beschreibt zunächst den Gebietstyp
  • Abs. 2 zeigt die in diesem Gebiet regelmäßig zulässigen Nutzungen auf (sog. Regelbebauung)
  • Abs. 3 stellt die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen dar


1.1.2.2.1 Wohnnutzung

Bezüglich der Wohnnutzung gibt es vier Baugebiete, die in ihrem Kernbereich dem Wohnen dienen. Das sind die Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete und besondere Wohngebiete. Zudem ist eine Wohnnutzung in Dorf-, Misch und Kerngebieten möglich, wobei diese Gebiete durch andere Nutzungen geprägt werden.


1.1.2.2.1.1 Reine Wohngebiete

Gemäß § 3 Abs.1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Wohnen ist allerdings nicht Dauerwohnen, sondern kann unter Umständen auch vorübergehendes Wohnen sein.
Regelmäßig zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO können auch andere Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden. Hierzu gehören nicht störende Handwerksbetriebe und Läden, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Beherbungsbetriebe.

Reine Wohngebiete weisen von ihrem Gebietscharakter große Wohnruhe auf. Auf die „Eckkneipe“, Restaurants und Cafés muss ebenso verzichtet werden wie auf Tankstellen.

Sonstige Gewerbebetriebe sind daher generell unzulässig. Allerdings können diese unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wobei der Maßstab streng anzulegen ist.


1.1.2.2.1.2 Allgemeine Wohngebiete

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO. Anders als im reinen Wohngebiet ist im allgemeinen Wohngebiet das Wohnen nicht die ausschließlich zulässige Nutzungsart. Es steht jedoch im Vordergrund. Der Wohncharakter prägt daher auch das allgemeine Wohngebiet. Daneben sind Anlagen zulässig, die den materiellen, kulturellen oder sozialen Bedürfnissen des Gebiets dienen.

Folglich sind die allgemeinen Wohngebiete lebendiger und abwechslungsreicher als die reinen Wohngebiete.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind daher neben Wohngebäuden (Nr. 1) auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerkerbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) zulässig.
Nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung können ausnahmsweise zugelassen werden Betriebe des Beherbungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind jeweils nicht auf den gebietlichen Bedarf bezogen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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