Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 25 - Besonderheiten beim Versicherungsvertreter
Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Die Spitzenverbände der Versicherungswirtschaft und der selbständigen Versicherungskaufleute haben „Grundsätze“ für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters ausgearbeitet. Sie sind empfehlende Vereinbarungen und werden seit Jahrzehnten in nahezu allen Ausgleichsfällen in der Versicherungswirtschaft angewandt.
Entsprechend der Besonderheiten der einzelnen Versicherungsbereiche wurden folgende Grundsätze entwickelt:
- „Grundsätze-Sach“ im Bereich der Sachversicherung,
- „Grundsätze-Leben“ für dynamische Lebensversicherungen,
- „Grundsätze-Kranken“ in der privaten Krankenversicherung,
- Grundsätze im Bausparbereich,
- Grundsätze im Finanzdienstleistungsbereich.
Die Anwendung der „Grundsätze“ ist ein Kompromiss zwischen Versicherungsunternehmern und Versicherungsvertretern zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wegen der Höhe des Ausgleichsanspruchs. Die Entstehung des Anspruchs richtet sich nach den Voraussetzungen des § 89b HGB und wird durch die „Grundsätze“ nicht berührt.
Vereinbarung der Grundsätze
Die Vereinbarung der Anwendung der Grundsätze erfolgt zumeist durch die Versicherungsunternehmen im Versicherungsvertretervertrag. Da die Berechnung nach den Grundsätzen im Ergebnis von der Berechnung nach der hier dargestellten gesetzlichen Methode nach § 89b HGB abweichen kann, wird durch die Vereinbarung der Grundsätze der Ausgleichsanspruch möglicherweise beschnitten. Daher ist eine solche Vereinbarung der Anwendung der Grundsätze für die Ausgleichsberechnung im Vertretervertrag nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam. Eine solche Vereinbarung kann wirksam erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses stattfinden.
Berechnung
Die hier folgende Erläuterung orientiert sich an den „Grundsätzen Sach“. Die Grundsätze gehen, hinsichtlich der Voraussetzung des Unternehmervorteils und ob die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspricht, davon aus, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Die Berechnung des Ausgleichswertes erfolgt ausgehend von der durchschnittlichen Brutto-Jahresprovision der letzten 5 Jahre, dieser Wert wird bereinigt um die Abschlussprovisionen und weiterer Posten. Die Provisionen aus übertragenen Beständen werden in Anteilen berücksichtigt, wenn die Übertragung mehr als 10 Jahre zurückliegt. Von der so ermittelten Jahresprovision werden schließlich für die einzelnen Versicherungsarten, wie zum Beispiel für Sachversicherung und Haftpflicht 50% oder Kraftverkehr 25% veranschlagt. Den Ausgleich erhält man nun, indem der ermittelte Wert mit Faktoren multipliziert wird, durch welche die Dauer des Vertreterverhältnisses entsprechende Berücksichtigung findet.
Eine Berechnung des Ausgleichs für einen Versicherungsvertreter nach der Vorschrift § 89b HGB führt meist zu erheblichen Problemen. Die auftretenden Schwierigkeiten liegen hauptsächlich darin, dass nur Vermittlungsprovisionen ausgleichsfähig sind und diese deshalb von anderen Provisionen abzugrenzen sind. Diese problematische Abgrenzung wird durch die Anwendung der „Grundsätze“ vermieden.
Von den Gerichten werden die „Grundsätze“ als Handelsbrauch angesehen und bei der Urteilsfindung als Schätzungsgrundlage herangezogen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Mai 2026
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