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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 19 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs

Zeitpunkt der Vereinbarung

Unzulässig sind nur die Ausschlussvereinbarungen, die vor Vertragsende getroffen werden. Ausschlussvereinbarungen, die zeitlich nach der rechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages oder zeitgleich mit ihr zusammen abgeschlossen werden, sind wirksam. Achtung: Vertragsbeendigung ist etwas anderes als die diese auslösende Vertragskündigung.

Beispiel:
Zerenner hat mit seinem Geschäftsherrn Drill einen Vertrag zur sofortigen einvernehmlichen Auflösung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen. Da die Ausgleichszahlung für Drill eine unerwünschte Belastung darstellt, vereinbart er mit Zerenner eine monatliche Zahlungsweise des Handelsvertreterausgleichs. Der Aufhebungsvertrag wird in dem Zeitpunkt wirksam, als beide Parteien ihn unterschreiben. Das Vertragsverhältnis wird sofort beendet.
Diese Regelung, die auf den Ausgleich nachteilige Wirkung hat, ist wirksam. Es ist keine Abrede „im Voraus“, da sie gleichzeitig mit der rechtlichen Beendigung bindend wurde.

Abwälzungsvereinbarungen, die die Ausgleichsschuld des Unternehmers auf einen Dritten verlagern, sind bei Genehmigung des Handelsvertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses unwirksam.

Vorauserfüllung

Der Unternehmer kann mit dem Handelsvertreter vereinbaren, dass ein Teil der zu zahlenden Vergütung eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsanspruch darstellt. An eine solche Vereinbarung werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt, da hier die Vertragsfreiheit der Parteien mit dem Unabdingbarkeitsgrundsatz kollidiert.
Durch eine wirksame Vorauserfüllung wird der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt der Beendigung die Ausgleichssumme bereits ausgezahlt ist. Gesetzliche Voraussetzungen an seine Entstehung werden nicht berührt.
Eine Vorauszahlungsvereinbarung verstößt nicht gegen den Unandingbarkeitsgrundsatz, wenn sie folgenden Anforderungen genügt :

  • hinreichend eindeutige Vereinbarung, dass bestimmte Teile der Bezüge des Vertreters, die er während seiner Tätigkeit erhält, eine vorweggenommene Ausgleichszahlung darstellen und
  • Vereinbarung eines Rückforderungsrechts des Unternehmers für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch gar nicht erst entsteht.

In einem Rechtsstreit muss der Unternehmer beweisen, dass eine wirksame Vorauserfüllungsvereinbarung getroffen wurde. Zunächst wird vermutet, dass die Abrede gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz verstößt. Wenn der Unternehmer sich darauf beruft, er hätte den Ausgleich vorausbezahlt, muss er diese Vermutung widerlegen.

Zulässige Abweichungen vom Unabdingbarkeitsgrundsatz

Der Unabdingbarkeitsgrundsatz ist zwingend bei Handelsvertretern, die ihrer vertraglichen Vertriebstätigkeit im Gebiet der Europäischen Union nachgehen. Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der außerhalb dieses Gebiets tätig wird, kann nach der Regelung des § 92c Abs. 1 HGB [Handelsvertreter außerhalb der EU; Schiffahrtsvertreter] wirksam im Voraus ausgeschlossen werden. Für diesen Fall ist die Vertragsfreiheit unbeschränkt gewährt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92c HGB ist die Anwendbarkeit des deutschen Rechts. Die Parteien des Handelsvertretervertrages haben freie Rechtswahl bezüglich des für das Vertragsverhältnis geltenden Rechts .
Die volle Vertragsfreiheit gilt gemäß § 92c Abs. 2 HGB auch für den Schifffahrtsvertreter.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
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  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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