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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 19 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs

Zeitpunkt der Vereinbarung

Unzulässig sind nur die Ausschlussvereinbarungen, die vor Vertragsende getroffen werden. Ausschlussvereinbarungen, die zeitlich nach der rechtlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages oder zeitgleich mit ihr zusammen abgeschlossen werden, sind wirksam. Achtung: Vertragsbeendigung ist etwas anderes als die diese auslösende Vertragskündigung.

Beispiel:
Zerenner hat mit seinem Geschäftsherrn Drill einen Vertrag zur sofortigen einvernehmlichen Auflösung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen. Da die Ausgleichszahlung für Drill eine unerwünschte Belastung darstellt, vereinbart er mit Zerenner eine monatliche Zahlungsweise des Handelsvertreterausgleichs. Der Aufhebungsvertrag wird in dem Zeitpunkt wirksam, als beide Parteien ihn unterschreiben. Das Vertragsverhältnis wird sofort beendet.
Diese Regelung, die auf den Ausgleich nachteilige Wirkung hat, ist wirksam. Es ist keine Abrede „im Voraus“, da sie gleichzeitig mit der rechtlichen Beendigung bindend wurde.

Abwälzungsvereinbarungen, die die Ausgleichsschuld des Unternehmers auf einen Dritten verlagern, sind bei Genehmigung des Handelsvertreters im Laufe des Vertragsverhältnisses unwirksam.

Vorauserfüllung

Der Unternehmer kann mit dem Handelsvertreter vereinbaren, dass ein Teil der zu zahlenden Vergütung eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsanspruch darstellt. An eine solche Vereinbarung werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt, da hier die Vertragsfreiheit der Parteien mit dem Unabdingbarkeitsgrundsatz kollidiert.
Durch eine wirksame Vorauserfüllung wird der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt der Beendigung die Ausgleichssumme bereits ausgezahlt ist. Gesetzliche Voraussetzungen an seine Entstehung werden nicht berührt.
Eine Vorauszahlungsvereinbarung verstößt nicht gegen den Unandingbarkeitsgrundsatz, wenn sie folgenden Anforderungen genügt :

  • hinreichend eindeutige Vereinbarung, dass bestimmte Teile der Bezüge des Vertreters, die er während seiner Tätigkeit erhält, eine vorweggenommene Ausgleichszahlung darstellen und
  • Vereinbarung eines Rückforderungsrechts des Unternehmers für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch gar nicht erst entsteht.

In einem Rechtsstreit muss der Unternehmer beweisen, dass eine wirksame Vorauserfüllungsvereinbarung getroffen wurde. Zunächst wird vermutet, dass die Abrede gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz verstößt. Wenn der Unternehmer sich darauf beruft, er hätte den Ausgleich vorausbezahlt, muss er diese Vermutung widerlegen.

Zulässige Abweichungen vom Unabdingbarkeitsgrundsatz

Der Unabdingbarkeitsgrundsatz ist zwingend bei Handelsvertretern, die ihrer vertraglichen Vertriebstätigkeit im Gebiet der Europäischen Union nachgehen. Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, der außerhalb dieses Gebiets tätig wird, kann nach der Regelung des § 92c Abs. 1 HGB [Handelsvertreter außerhalb der EU; Schiffahrtsvertreter] wirksam im Voraus ausgeschlossen werden. Für diesen Fall ist die Vertragsfreiheit unbeschränkt gewährt.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92c HGB ist die Anwendbarkeit des deutschen Rechts. Die Parteien des Handelsvertretervertrages haben freie Rechtswahl bezüglich des für das Vertragsverhältnis geltenden Rechts .
Die volle Vertragsfreiheit gilt gemäß § 92c Abs. 2 HGB auch für den Schifffahrtsvertreter.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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