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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 18 - Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Irina Schatz  wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Der Handelsvertreter hat in der Regel eine schwächere wirtschaftliche Position als der Unternehmer.
Viele Unternehmer missbrauchten ihre stärkere Position, indem sie Handelsvertreter in Abreden zwangen, die den Ausgleichsanspruch entweder ganz ausschlossen oder zumindest begrenzten. Dies beendete der Gesetzgeber durch die Unabdingbarkeitsregelung des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB.

Vertraglicher Ausschluss

Vereinbarungen oder Verzichtserklärungen des Handelsvertreters vor Vertragsbeendigung, die den Handelsvertreter im Hinblick auf seinen Ausgleichsanspruch benachteiligen, sind danach unwirksam. Eine Vereinbarung mithilfe eines Formulars ist genauso ein Verstoß gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz wie eine sich aus dem Verhalten der Parteien ergebende - konkludente - Regelung .

Selbst wenn der Handelsvertreter seine Entscheidung zum Abschluss dieser Vereinbarung nicht unter Druck des Unternehmers, sondern aus freien Stücken getroffen hat, kann er sich auf ihre Unwirksamkeit erfolgreich berufen .

Unmittelbar auf den Ausgleich einwirkende Abreden

Die Vereinbarung einer anderen als der gesetzlichen Methode für die Berechnung des Ausgleichs ist dann unzulässig, wenn sie von der gesetzlichen Grundlage abweicht und im Ergebnis den Handelsvertreter benachteiligt. Die Vereinbarung einer Mindesthöhe für den Ausgleich ist immer wirksam. Eine vereinbarte Höchstgrenze ist unwirksam, wenn sie niedriger ist als der tatsächlich ermittelte Ausgleich.
Ebenso unzulässig sind Vertragsklauseln, die den Erben des Handelsvertreters die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verwehren.
Dagegen sind Klauseln wirksam, die dem Vertreter eine bestimmte Ausgleichszahlung versprechen, ohne dass die einzelnen Voraussetzungen für die Ausgleichsberechtigung vorliegen müssen .

Häufig wird zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter vereinbart, dass die Altersversorgung auf den Ausgleich anzurechnen ist. Obwohl diese Minderung bei der Billigkeitsprüfung ohnehin regelmäßig stattfindet, ist diese zwingende und generelle Anrechnungsvereinbarung trotzdem unwirksam . Der Raum für die Billigkeitsprüfung darf nicht eingeschränkt werden.
Vereinbaren die Parteien dagegen eine Option für den Handelsvertreter, wonach er sich nach Vertragsende entweder für die Altersversorgung oder für den Ausgleich entscheiden kann, ist dies wirksam .

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Eine Kürzung dieser Frist hat keine Auswirkungen auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs und ist daher zulässig. Zahlungsmodalitäten des Ausgleichs dürfen dagegen nicht vereinbart werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist vor Vertragsbeendigung nicht möglich.

Nach einer anderen Ansicht kann eine Ratenzahlungsvereinbarung zulässig sein, wenn der Handelsvertreter durch eine entsprechende Verzinsung in die gleiche Lage versetzt wird wie wenn eine Einmalzahlung stattgefunden hätte .

Mittelbar auf den Ausgleich wirkende Abreden

Haben Vereinbarungen keine unmittelbare, sondern lediglich mittelbare Auswirkung auf den Ausgleich, sind sie unwirksam, wenn sie den Zweck verfolgen, den Ausgleich zu mindern oder auszuschließen. Bei völlig branchenfremden und unüblichen Regelungen liegt der Verdacht nahe, die Regelung wurde nur deswegen aufgenommen, um den Ausgleichsanspruch negativ zu beeinflussen.

Beispiel:
Ein Verzicht des Handelsvertreters auf die Provisionen aus Nachbestellungen von Kunden, die er geworben hat, ist zulässig. Da ihm auch bei Vertragsfortsetzung diese Provisionen nicht zustehen würden, erleidet er keine Provisionsverluste und hat daher keinen Ausgleichsanspruch.
Eine solche Abrede ist nicht ohne weiteres nichtig, jedoch muss genau geprüft werden, warum eine solche Vertragsgestaltung gewählt wurde. Hatte diese Vereinbarung den Zweck einer mutwilligen Umgehung der Ausgleichsverpflichtung, so ist sie nichtig.

Wenn die Vertriebsstruktur des Unternehmers ein so genanntes Rotationssystem vorsieht, wonach den Handelsvertretern jährlich wechselnde Vertriebsgebiete zugewiesen werden, entstehen dem Vertreter bei seinem Ausscheiden ebenfalls keine Provisionsverluste und er hat damit keinen Ausgleichsanspruch. Denn bei einer Vertragsfortsetzung hätte der Handelsvertreter keinen Kontakt mehr zu den von ihm geworbenen Kunden und auch keine Provisionsansprüche aus ihren Nachbestellungen. Das Rotationssystem als solches wird von der Rechtsprechung nicht beanstandet . Eine Umgehung des Ausgleichsanspruchs ist dadurch dennoch nicht möglich. Der BGH behilft sich damit, dass er den Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung so stellt, als würde er diese Kunden, die er zuletzt zu betreuen hatte, auch weiterhin betreuen. Aufgrund dieser Behandlung wird ein Rotationssystem wegen seiner negativen Auswirkungen auf den Ausgleich vom BGH als mit dem Unabdingbarkeitsgrundsatz vereinbar angesehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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