Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (Fußnote) Rheinland-Pfalz einem Hauseigentümer Recht, dem ein um 1700 errichtetes und 1984 unter Denkmalschutz gestelltes Wohn- und Geschäftshaus gehörte. Weil eine dringend notwendige Renovierung nicht rentabel war, wollte er das Haus abreißen lassen. Der Antrag wurde von der Denkmalschutzbehörde jedoch abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung verpflichtete das OVG nun die Denkmalschutzbehörde, die begehrte Abrissgenehmigung zu erteilen. Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits hätten für das Gebäude des Eigentümers einen jährlichen Verlust von über 1.000 Euro ergeben. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten, so das Oberverwaltungsgericht (Fußnote).


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.06


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerwaltungsrechtDenkmalschutz
RechtsinfosBaurechtöffentliches BaurechtDenkmalschutz
RechtsinfosMietrecht
RechtsinfosBaurechtprivates Baurecht