Datenschutzstrafrecht – Teil 27 – § 148 TKG

16.5 Besonders schwere Fälle

§ 303b Abs. 4 StGB schärft die Strafe nochmals in den Fällen des Abs. 2, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. § 303b Abs. 4 S. 2 StGB zählt Regelbeispiele auf:

16.5.1 Vermögensverlust großen Ausmaßes

Für die Ermittlung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes wird mehrheitlich auf die Auslegung zu den vergleichbaren Regelbeispielen der §§ 263 III 2 Nr. 2, 263 a II StGB zurückgegriffen. Hier wird die Grenze bei 50.000 € gesehen. Im Falle des § 263 II 2 Nr. 2 StGB musste der Vermögensverlust auch beim konkreten Opfer und nicht etwa bei Dritten eingetreten sein. Ob dieser Grundsatz auf § 303b IV 2 Nr. 1 StGB übertragen wird, ist noch nicht geklärt, läge aber nahe.

16.5.2 gewerbs- oder bandenmäßig

Eine Bande setzt nach mittlerweile herrschender Ansicht einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig gleichartige Straftaten zu begehen.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter plant, sich durch die wiederholte Begehung von Straftaten dieser Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.

16.5.3 Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

Die Versorgung der Bevölkerung ist beeinträchtigt, wenn die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen (Nahrungs-, Kranken-, Energie-, Wasserversorgung) für einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtbevölkerung nicht nur vorübergehend vom Normalzustand nachteilig abweicht.
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist beeinträchtigt, wenn für einen nicht unerheblichen Zeitraum die Abwehr innerer oder äußerer Gefahren nicht ausreichend gewährleistet ist.

Beispiel
Erfolgreiche Hackerangriffe auf Atomkraftwerke, Rechenzentren der Verkehrs- oder Polizeibehörden an mehreren Standorten, fingierte Marschbefehle für die Bundeswehr

16.6 Subjektiv

--> Dolus eventualis ist erforderlich und ausreichend.

16.7 Vorbereitungen

Durch den Verweis auf § 202c StGB in Abs. 5 sind auch Vorbereitungshandlungen zu einer Straftat nach Abs. 1 strafbar.

17 § 148 TKG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder 2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage a) besitzt oder b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

17.1 Objektiv

In § 148 TKG sind drei verschiedene Tatbestände enthalten.

17.1.1 Abs. 1 Nr. 1

17.1.1.1 Tatobjekt

Für Abs. 1 Nr. 1 muss zunächst eine Nachricht im Sinne des § 89 I 2 TKG vorliegen. Nachricht in diesem Sinne ist jede Art von Informationsübermittlung zwischen zwei Stellen. Dies kann mittels Sprache, anderen Tönen oder Bildern geschehen. Diese Nachrichten dürfen nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sein. Nach BVerfGE 85, 386, 399 kommt es hierfür darauf an, ob alle Kommunikationsteilnehmer den Kommunikationsvorgang für die Allgemeinheit offenlegen, wie es beispielsweise beim Amateurfunk der Fall sein kann.

17.1.1.2 Abhören

Abhören ist das Zuhören bei oder das Hörbarmachen der Nachricht über ihren eigentlichen Klangbereich hinaus. Abgehört werden kann eine Nachricht nur, wenn sie nicht für den Zuhörenden oder die Allgemeinheit bestimmt war. Der Täter muss zumindest einen Teil der Nachricht akustisch wahrnehmen. Merkt der Täter während des Abhörens, dass die Nachricht nicht für ihn bestimmt ist, macht er sich mit erst mit dem Weiterhören strafbar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

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