Datenschutzstrafrecht – Teil 28 – Subjektiv, Rechtswidrigkeit

17.1.1.3 Mitteilen

Der Täter hat die Nachricht mitgeteilt, wenn der Adressat der Mitteilung diese seinerseits akustische wahrgenommen hat. Nach dem Wortlaut der Norm muss der Inhalt der abgehörten Nachricht oder die bloße Tatsache ihres Empfangs mitgeteilt werden. Beides unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Wenn der Täter die Nachricht an denjenigen mitteilt, für den sie ursprünglich bestimmt war, macht er sich zwar nicht nach dieser Variante strafbar. Die Strafbarkeit wegen des Abhörens bleibt hingegen unberührt.

17.1.2 Abs. 1 Nr. 2

17.1.2.1 Telekommunikationsanlagen

§ 148 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert bestimmte Umgangsweisen mit Sende- oder Telekommunikationsanlagen nach § 90 I 1 TKG. Hierbei handelt es sich um solche Anlagen, die geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen abzuhören. Darüber hinaus muss die Anlage besonders versteckt oder getarnt sein, was die Erkennung als Telekommunikationsanlage erschwert. Allein die geringe Größe reicht nicht, es muss noch hinzukommen, dass das Gerät besonders getarnt wurde.
Beispiele für derartige Anlagen sind Mikrofone in der Blumenvase oder Stehlampe, das man aus alten Filmen kennen kann oder auch „Wanzen“, wenn sie versteckt wurden (in Bilderrahmen, Kugelschreibern, Kleidungsstücken etc.)

17.1.2.2 Besitzen

Nach § 148 Abs. 1 Nr. 2a) reicht allein der Besitz einer solchen Anlage schon aus. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Sachherrschaft hergestellt wurde und der Besitzer somit jederzeit auf die Anlage zugreifen kann. Der Besitz endet mit der Besitzaufgabe.
Der Besitz ist nicht strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs.1 S. 2 TKG vorliegen. Dort ist es unter anderem straflos gestellt, wenn man eine derartige Anlage findet, befördert oder mit einer Genehmigung betreibt. Eine derartige unbrauchbare Anlage darf auch zu Sammlerzwecken besessen werden. Dann muss ihr Erwerb allerdings nach § 90 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TKG angezeigt werden, ansonsten macht man sich strafbar.

17.1.2.3 Herstellen, Vertreiben, Einführen, Verbringen

Nach § 148 Abs.1 Nr. 2b) ist es auch tatbestandsmäßig, eine solche Anlage herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder anderweitig in den Geltungsbereich des TKG zu verbringen.
Hergestellt ist die Sache bereits dann, wenn sie entsprechend zusammengesetzt, also beispielsweise die Wanze im Kugelschreiber versteckt wurde. Vertrieben wird die Anlage bereits dann, wenn sie zum Verkauf angeboten wird. Die Anlage ist bereits dann eingeführt, wenn über die Grenze gebracht wurde.

17.2 Subjektiv

Auch hier gilt das allgemeine Vorsatzerfordernis, sodass grundsätzlich --> Dolus eventualis ausreichend und erforderlich ist. Zu beachten ist hier allerdings, dass für ein Abhören nach Abs. 1 Nr. 1 Absicht, also --> Dolus directus 1. Grades erforderlich ist.
Umgekehrt genügt nach § 148 Abs. 2 TKG für die Verwirklichung von § 148 Abs. 1 Nr. 2b) Fahrlässigkeit.

17.3 Rechtswidrigkeit

Als Rechtfertigungsgrund kommen hoheitliche Eingriffsbefugnisse nach der StPO in Betracht, vgl. hierzu auch oben. Private können sich nicht auf die §§ 32, 34 StGB berufen, wenn sie zum Zwecke der Klärung eines Strafverdachts abgehört haben. Zur Gefahrenabwehr (etwa Abhören von Entführern) kann eine Rechtfertigung nach diesen Normen in Betracht kommen.
Für Bordfunker kommt eine Rechtfertigung nach §§ 88 IV, 89 S. 3 in Betracht. Demnach darf das Fernmeldegeheimnis, dem der Funker grundsätzlich unterliegt, zum Zwecke der Gefahrenabwehr verletzt werden, indem der Kapitän oder sein Stellvertreter unterrichtet wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

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