Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 3 Datenverwendung und Fazit


Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


IV. Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Ferner bleiben die rechtlichen Voraussetzungen der Verwendung der erhobenen Daten zu betrachten. Dabei muss vorerst geklärt werden um was es sich bei sog. Nutzungsprofilen überhaupt handelt. Nutzungsprofile sind die systematische Zusammenstellung von Daten die auch als Teilabbild einer zumindest virtuellen Persönlichkeit gelten können. Es wird somit ein umfassendes Bild über das Verhalten des Nutzers im World Wide Web erstellt, bestehend unter anderem aus der Speicherung der aufgerufenen Seiten und den Clicks innerhalb dieser Seite.

Die Verwendung dieser Daten stößt bei fehlender Einwilligung durch den Nutzer mitunter auf Schwierigkeiten. Im Rahmen von § 15 III TMG darf der Dienstanbieter Nutzungsprofile erstellen, jedoch nur wenn diese unter Verwendung eines Pseudonyms gespeichert werden und nicht mit den personenbezogenen Daten zusammengeführt werden (Fußnote). Überdies muss der Dienstanbieter nach § 15 III TMG dem Nutzer auf das Recht zum Widerspruch einräumen und ihn ebenso darauf aufmerksam machen, dass ein solches Widerspruchsrecht besteht.
Offensichtlich ist, dass die personalisierte Werbung die größte Wirkung entfaltet, wenn so viele Daten wie möglich verwendet werden können.
Die SNS müssten dafür auf einer Pseudonymisierung des Nutzers basieren, um dies ohne vorherige Zustimmung möglich zu machen. Dem steht jedoch entgegen, dass Seiten wie studiVZ, myspace oder facebook gerade auf der Offenlegung der eigenen Daten aufbaut und die Verwendung eines Pseudonyms von den Betreibern gerade nicht gewollt ist. Dies im Gegensatz zu manchen Partnerbörsen im Internet. Damit müsste die Zuordnung eines Pseudonyms für einen jeweiligen Nutzer quasi „hinter den Kulissen“ abspielen und würde den Betreibern der Seite obliegen. Danach dürfte ferner eine Zuordnung dieser dann anonymisierten Daten zu den Nutzern nicht mehr möglich sein. Trotzdem sollen Nutzungsprofile erstellt werden und wiederum in einer dann persönlich zugeschnittenen Werbung münden. Dieser Aufwand ist schier unmöglich. Bei der Zuordnung der personenbezogenen Daten zu dem verwendeten Pseudonym und umgekehrt, ist eine Geheimhaltung nicht zu gewährleisten.

Bei der Zustimmung des Nutzers zur Verwendung ergeben sich für den Dienstanbieter große Möglichkeiten. Eine pseudonymisierte Erstellung von Nutzungsprofilen und die Zusammenführung mit den persönlichen Daten des Nutzers sind dann möglich. Ebenso wie die gezielte Schaltung persönlicher Werbung. Doch bleibt zu beachten, dass nach § 13 TMG der Verwender den Nutzer über Reichweite und Ausmaß der Datenverwendung aufklärt (Fußnote) und ihn auf sein Widerspruchsrecht hinweist. Ob damit dann auch ein Ausschluss von dem Medium erreicht werden kann, ist abhängig von der bereits oben angesprochenen Problematik der Monopolstellung des Anbieters.

V. Fazit

Der Verwendung der personenbezogenen Daten sind Grenzen gesetzt. Gerade bei fehlender Einwilligung ist die Zusammenführung und Verwendung von Daten zu Nutzungsprofilen nicht erlaubt. Stimmt der Nutzer einer Verwendung jedoch zu bietet sich die Möglichkeit diese Daten zu verwenden, wenn gleichzeitig auf das Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht wurde.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Bedeutung von gezielter Werbung gerade für den Dienstanbieter. Dieser benötigt finanzielle Einnahmequellen um die kostenlosen Dienste weiter zu gewährleisten. Dies könnte zumindest teilweise mit der Erstellung und Verwendung von Nutzungsprofilen erreicht werden.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Autor(-en):
Sören Flecks
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Stand: November 2008


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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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