Das neue Pfändungsschutzkonto


Autor(-en):
Magdalena Kasperkiewicz
wissenschaftliche Mitarbeiterin


 
Anlass und Gegenstand der Neuregelung

Eine Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben ist ohne bargeldlosen Zahlungsverkehr kaum mehr möglich. So wird das Einkommen eines Arbeitnehmers in aller Regel auf sein Girokonto überwiesen. Das Girokonto bildet die Grundlage für unbare Geldgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen. Das Einkommen der Schuldners stellt aber auch für die vollstreckenden Gläubiger meist das einzig effektive Vollstreckungsobjekt dar. Die Gläubiger haben einen Anspruch, ihren Forderungseinzug notfalls zwangsweise durchsetzen zu können. Dieser Anspruch findet jedoch dort seine Grenze, wo die Vollstreckung dem Schuldner nicht mehr die notwendigen Mittel zur Sicherung seines Existenzminimums belässt.

Bisher konnte der oft ohnehin in einer persönlich und finanziell schwierigen Situation befindliche Schuldner, einen Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt nur durch eine gerichtliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts erlangen. Dieser Gang ist jedoch nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Vollstreckungsgerichte sehr aufwändig und mit erheblichen Unsicherheiten bestückt. Mit dem neuen Pfändungsschutzkonto erhält der Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren einen automatischen Pfändungsschutz, der gleichzeitig vermeidet, dass das Girokonto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Existenz des Schuldners dadurch beeinträchtigt. Gleichzeitig wird auch der herkömmliche Pfändungsschutz verbessert. Ziel dieser Neuregelungen soll nicht sein, das Girokonto des Schuldners dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger zu entziehen, sondern vielmehr die Schaffung einer angemessenen Balance zwischen den berechtigten Belangen von Schuldner (Sicherung seines Existenzminimums) und Gläubiger (Befriedigung der Ansprüche).

1. Das neue Pfändungsschutzkonto § 850 k RegE-ZPO

Der neu gefasste § 850 k RegE-ZPO ist die Kernvorschrift des neuen Kontopfändungsschutzrechts. Das Pfändungsschutzkonto kann nur für natürliche Personen eingerichtet werden. Dieses geschieht auf Grund einer vertraglichen Abrede zwischen dem Kreditinstitut und dem Schuldner. Ein bereits bestehendes Girokonto kann auf Verlangen des Kontoinhabers jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos besteht allerdings nicht.
Ohne vorherigen Antrag beim Vollstreckungsgericht, wird dem Schuldner dann ein automatischer pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt. Im Interesse eines einheitlichen und einfach zu praktizierenden Kontopfändungsschutzes werden Einkommen jeglicher Art und Herkunft geschützt. Hinsichtlich der Höhe des Pfändungsfreibetrages verweist § 850 k I RegE-ZPO auf die für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen in § 850 c I 1 ZPO. Danach wird dem Schuldner als Kontoinhaber der monatliche Pfändungsfreibetrag von derzeit 985,15 € zugesprochen. Das bedeutet, dass der Schuldner diesen Betrag weiter für die laufenden Verpflichtungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes wie Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. nutzen kann. Dieser gesetzlich festgesetzte Betrag kann im Einzelfall - sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung- auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung geändert werden.

Der Pfändungsschutz wird jeweils für einen Kalendermonat gewährt. Aufgrund des Umstandes, dass viele Leistungen in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind, wird ein vom monatlichen Basisbetrag eventuell übrig gebliebener Betrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Dadurch wird der neue Monatsfreibetrag entsprechend erhöht.Nach § 850 k VI 3, 4 RegE-ZPO darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Um eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des Pfändungsschutzes zu vermeiden, muss der Schuldner bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto führt.

2. Die wichtigsten Änderungen des bisherigen Kontopfändungsschutzes § 850 i RegE-ZPO

In Fällen, in denen der Schuldner auf die Einrichtung eines Pfändungsschutz verzichtet, bleibt der bislang bestehende Kontopfändungsschutz subsidiär bestehen. Der bisherige Kontopfändungsschutz für Arbeitseinkommen bleibt im neuen § 850 i RegE-ZPO erhalten. Ein Antrag des Schuldners auf herkömmlichen Pfändungsschutz bei der Pfändung seines Kontos ist nur zulässig, wenn er glaubhaft macht, dass er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k RegE-ZPO führt. Hat der Schuldner jedoch bereits ein Pfändungsschutzkonto fehlt ihm das nötige Rechtschutzbedürfnis, da seine zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel bereits durch das Pfändungsschutzkonto gesichert sind.

a.) Verbesserter Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbständiger
Das geltende Recht gewährt nur einen unbefriedigenden Pfändungsschutz für die Einkünfte von selbständig tätigen und anderen nicht abhängig beschäftigten Personen. Die Neuregelung des Kontopfändungsschutzes sieht daher in § 850 i RegE-ZPO vor, dass das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen hat, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Dieses galt bisher nur im Fall der Pfändung von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste.
Nunmehr soll dies auch für sämtliche aus selbstständiger Tätigkeit erlangten Einkünften, unabhängig davon, ob sie auf Grund persönlich geleisteter Arbeiten oder Dienste erzielt werden oder etwa durch die im Unternehmen oder Betrieb des Schuldners angestellten Kräfte gelten. Das künftige Recht behandelt somit alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen.

b.) Verlängerung des Zahlungsmoratoriums in § 835 ZPO
Darüber hinaus wird der § 835 ZPO um einen Absatz 4 ergänzt, der bestimmt, dass in den Fällen des § 850 i ZPO der Drittschuldner an den Gläubiger erst 4 Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses leisten darf. Durch diese Fristverlängerung wird sichergestellt, dass der pfändungsschutz suchende Schuldner mit seinem Antrag nicht zu spät kommt, weil der Drittschuldner bereits an den Gläubiger gezahlt hat.

c). Verlängerung der Schutzfristen in § 76 a I EstG und § 55 Abs.1 SGB I
Die Schutzfrist, innerhalb derer der Schuldner als Kontoinhaber trotz der Kontopfändung vom Kreditinstitut Kindergeld und Sozialleistungen verlangen kann, ist von sieben auf 14 Tage verlängert worden.

3. Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren

Die Verweisung in § 36 I 2 InsO auf § 850 k und § 850 i RegE-ZPO soll sicherstellen, dass der neue Kontopfändungsschutz auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet. Folglich gehört das auf einem Pfändungskonto befindliche Guthaben, bis zur Höhe desPfändungsfreibetrag, nicht zu der in § 36 InsO definierten Insolvenzmasse.



Autor(-en):
Magdalena Kasperkiewicz
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: März 2008


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