Logo FASP Group

Das neue Insolvenzrecht Teil III – Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

Dieser Aufsatz ist der dritte Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung. Teil I beschäftigte sich mit der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und der Veröffentlichung im Internet, Teil II mit dem Schriftformzwang für Insolvenzanträge sowie den neuen Sicherungsmitteln im Insolvenzeröffnungsverfahren.

6. Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 InsO)

Eine gewerbliche oder auch freiberufliche Tätigkeit eines insolventen Schuldners bereitete dem Insolvenzverwalter bislang erhebliche Probleme. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit oder auch erworbene Rechte gehören zwar in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Die Regelung in § 35 InsO führt aber dazu, daß dem Schuldner keine Mittel verbleiben, um die aus seiner Tätigkeit resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen, also für die Zahlung von Steuern, Sozialabgaben, Kammerbeiträgen u.ä.
Für alle Verbindlichkeiten aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners haftet dementsprechend Insolvenzmasse. Den Insolvenzverwalter treffen zusätzlich die steuerrechtlichen Pflichten aus der Tätigkeit des Insolvenzschuldners, ohne daß er diesem die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit untersagen könnte. In der Praxis ergab sich hier vielfach das Problem, daß der Insolvenzverwalter seitens des Finanzamts zur Erfüllung der steuerlich Pflichten aufgefordert wurde, diese aber mangels Informationen durch den Schuldner gar nicht erbringen konnte.

Zur Abhilfe sieht § 35 Abs. 2 InsO nunmehr die – in der Praxis bereits vielfach genutzte - Möglichkeit einer Freigabe des der gewerblichen Tätigkeit gewidmeten Vermögens vor.

Der Insolvenzverwalter hat bei der (beabsichtigten) Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch den Schuldner stets eine Erklärung dazu abzugeben, ob das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört oder nicht. Erfolgt keine Freigabe, haftet die Insolvenzmasse weiterhin für die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit begründeten Verbindlichkeiten, diese werden somit Masseverbindlichkeiten. Gibt der Insolvenzverwalter die Tätigkeit frei, entgeht der Masse der Neuerwerb, sie haftet aber auch nicht für Neuverbindlichkeiten jeglicher Art.

Die Freigabeerklärung ist gegenüber dem Schuldner abzugeben. Einen zeitlichen Rahmen für die Freigabeerklärung sieht das Gesetz nicht vor. Es kann aber eine kurzfristige Entscheidung des Insolvenzverwalters erwartet werden, zumal die Erklärung zu den insolvenzspezifischen Erklärungen nach § 60 InsO gehört und daher eine Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalter auslösen kann. Die Veröffentlichung der Freigabeerklärung erfolgt nach Anzeige des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Entscheidung über die Freigabe kann der Insolvenzverwalter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung treffen. Im Interesse einer zügigen Vorgehensweise und der Abwendung von Masseverbindlichkeiten ist diese Regelung sinnvoll. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht die Freigabe nachträglich für unwirksam erklären. Insofern empfiehlt sich zur Vermeidung von Haftungsrisiken die Entscheidung über die Freigabe von der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung abhängig zu machen.

Dieser Aufsatz wird fortgesetzt mit Teil IV zur Anpassung der Kündigungsfristen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie der Unternehmensveräußerung vor dem Berichtstermin.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 35 InsO, § 60 InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtVerwalter - TreuhänderHaftung
RechtsinfosInsolvenzrechtSteuer
RechtsinfosSteuerrechtInsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenFreigabe
RechtsinfosInsolvenzrechtSelbständigkeit in Insolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenEröffnung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenInsolvenzgläubiger
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenMasse