Das Zwangsverwaltungsverfahren - Die Verteilung der Überschüsse nach Rangklassen: 3. Teil
5. Rangklasse 5
In die Rangklasse 5 fallen alle Ansprüche, soweit sie nicht in den Rangklassen 1 bis 4 berücksichtigt werden konnten. In erster Linie werde in der Rangklasse 5 die Ansprüche der Gläubiger mit einem persönlichen Titel berücksichtigt. Dafür bedarf es immer eines Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses, eine bloße Anmeldung reicht nicht aus. Es wird hier kein Unterschied zwischen laufenden und rückständigen Leistungen gemacht. Gläubiger der Rangklassen 3 und 4, die das Zwangsverwaltungsverfahren betreiben, werden in der Rangklasse 5 mit denjenigen Ansprüchen berücksichtigt, soweit sie in den bevorrechtigten Rangklassen nicht angesetzt werden konnten.
Der Rang innerhalb dieser Rangklasse richtet sich nach dem jeweiligen Beschlagnahmedatum.
6. weitere Rangklassen
Ansprüche der Rangklassen 6 bis 8 werden nicht berücksichtigt. Die Gläubiger können nur in die, an den Schuldner auszuzahlenden, Überschüsse aus der Zwangsverwaltung bzw. in dessen sonstiges Vermögen vollstrecken. Durch die Beschlagnahme als relatives Verfügungsverbot tritt keine Grundbuchsperre ein, so dass auch während der Zwangsverwaltung weitere Rechte eingetragen werden könne. Die Rechte haben die Rangklasse 6, die in der Zwangsverwaltung nicht berücksichtigt wird.
Da die Rangklasse 6 in § 155 Abs.2 ZVG nicht für die Verteilung vorgesehen ist, können auch die laufenden wiederkehrenden Leistungen eines dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen (weil nach Beschlagnahme eingetragenen) Rechts nicht berücksichtigt werden. Es kann jedoch ein Beitritt eines weiteren Gläubigers erfolgen, dem gegenüber dieses Recht wirksam ist und demgegenüber es insoweit in Rangklasse 4 steht. Es nimmt mit seinen laufenden wiederkehrenden Leistungen nur und erst dann an der Verteilung des Überschusses teil, wenn der betreibenden Gläubiger, dem gegenüber es in Rangklasse 6 steht aus dem Zwangsverwaltungsverfahren ausscheidet (relatives Rangverhältnis). Diese Folge ist insbesondere bei einer Ergänzung des Teilungsplanes zu berücksichtigen.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Zwangsverwaltung Überschüsse
Stand: Dezember 2025