Das Zwangsverwaltungsverfahren – Die Einstweilige Einstellung
1. Einstellungsgründe nach dem ZVG und der ZPO
Gemäß § 146 ZVG finden die allgemeinen Vorschriften der Zwangsversteigerung auch auf die Zwangsverwaltung Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für § 30 ZVG. Darin ist geregelt, dass das Verfahren einstweilen eingestellt werden kann, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt.
Es ist allerdings umstritten, ob der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger das Verfahren dennoch einstweilen einstellen kann. Da das Zwangsverwaltungsverfahren nur ständig fortgeführt werden kann, weil es auf die Einziehung der laufenden Nutzungen gerichtet ist, ist es grundsätzlich einstellungsfeindlich. Es wird dennoch diskutiert ob eine einstweilige Einstellung durch einen Antrag des Gläubigers möglich sein soll. Nimmt man diese Möglichkeit entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung an, so würde die einstweilige Einstellung eines Gläubigers jedenfalls nur für sein Verfahren gelten – betreiben mehrere Gläubiger die Zwangsverwaltung, laufen deren Verfahren weiter.
Aus den eben genannten Gründen kommt auch für den Schuldner eine einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG nicht in Betracht. Allerdings kann der Schuldner in besonderen Ausnahmefällen einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO stellen. Demnach ist die gänzliche oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung möglich, wenn die Zwangsverwaltung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände, eine Härte bedeuten würde, die für den Schuldner mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.
Neben dem Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 765a ZPO, kommt eine einstweilige Einstellung noch auf Grund anderer Vorschriften der ZPO in Betracht. Im Fall einer Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO, einer Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO oder einer Vorzugsklage, § 805 ZPO kann das Prozessgericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, § 769 ZPO. Wird dem Vollstreckungsgericht die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt, muss es die Zwangsvollstreckung je nach Inhalt der Entscheidung entweder einstweilen einstellen oder aufheben, §§ 775, 776 ZPO. Sehr oft wirkt sich die Einstellung nur auf ein Gläubiger-Schuldner-Verhältnis aus.
2. Einstellung durch den Insolvenzverwalter
Zum Schutz der von ihm verwalteten Masse kann der Insolvenzverwalter das Zwangsverwaltungsverfahren ganz oder teilweise einstellen lassen. Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Insolvenzverfahren und dazu parallel laufend eine Zwangsverwaltung. Dabei ist es egal, welches Verfahren zuerst angeordnet wurde.
Entsprechend § 153 b Abs.1 ZVG muss der Insolvenzverwalter bei der Antragstellung glaubhaft machen, dass die laufende Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert – dies kann z.B. bei Gefährdung des Sanierungskonzeptes oder der Abwicklung eines Insolvenzplanes der Fall sein. Allerdings muss der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Minderung der Wertigkeit durch die Zwangsverwaltung hinnehmen, da es sich dabei um eine übliche Erschwerung handelt.
Entsprechend § 153 b Abs.2 ZVG ist die Einstellung von Amts wegen immer mit dem Vorbehalt versehen, dass die Insolvenzmasse für die Nachteile des Zwangsverwaltungsgläubigers einsteht. Kann der Verwalter an den Gläubiger keine Zahlung wegen der Einstellung aus den Nutzungen mehr leisten, ist dieser Nachteil aus der Insolvenzmasse auszugleichen.
Der Antrag ist an keine Frist gebunden und kann daher zu jedem Zeitpunkt in dem das Zwangsverwaltungsverfahren läuft, gestellt werden.
Die Einstellung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da ausdrücklich kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Da die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wird, bleibt nur die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs.2 RPflG.
Stand: Dezember 2025
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