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Das Recht der OHG Teil 4 Änderungen im Gesellschafterbestand

1. Eintritt eines Gesellschafters

Bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine OHG ist ein Aufnahmevertrag erforderlich. Dies erfordert eine Änderung des bisherigen Gesellschaftsvertrages. Der Aufnahmevertrag ist ein Grundlagengeschäft, wonach die Änderung des Gesellschaftsvertrages nur unter Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. Es ist aber möglich im Gesellschaftsvertrag etwas anderes festzulegen. Der neue Gesellschafter haftet nach §§ 128, 130 HGB.

2. Ausscheiden eines Gesellschafters

Nach § 131 Abs. 3 HGB gibt es 6 Möglichkeiten aus der OHG auszuscheiden.

a) Tod des Gesellschafters

Der Tod des Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden aus der OHG. Die Gesellschaft besteht mit den übrigen Gesellschaftern fort. Es kann jedoch im Vertrag eine Nachfolgeklausel eingebracht werden, wonach beispielsweise ein Erbe in die OHG eintritt (Vgl. § 139 HGB). Dies ist vor allem bei kleineren Familienbetrieben sinnvoll, wenn der Betrieb von den Erben übernommen werden soll.

b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Ausscheiden des Gesellschafters. Der Abfindungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse.

c) Kündigung durch Gesellschafter

Der Gesellschafter kann durch eine ordentliche Kündigung nach § 132 HGB aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Kündigung muss mindestens 6 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Eine außerordentliche Kündigung ist für die OHG nicht vorgesehen. Allerdings ist eine Auflösung aus wichtigem Grund nach § 133 HGB möglich. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn ein Gesellschafter gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag verstößt.

d) Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

Der Privatgläubiger kann sein Kündigungsrecht gemäß § 135 HGB in Anspruch nehmen. Der Gesellschafter scheidet aus, wenn die Anforderungen der Kündigung erfüllt sind.

e) Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen

Die Bedingung sowie der Zeitpunkt des Ausscheidens können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. In diesem kann festgelegt werden, wann ein Gesellschafter ausscheiden soll (z.B. Altersbeschränkung,etc.). Es gilt die Vertragsfreiheit in den Grenzen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

f) Beschluss der Gesellschafter

Des Weiteren können Ausschließungsklauseln im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB ist jedoch keine Rechtsgrundlage um über den Ausschluss eines Gesellschafters abzustimmen oder zu entscheiden.

 

3. Übertragung der Gesellschafterstellung

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist ein Verfügungsgeschäft gemäß §§ 398, 413 BGB. Hierfür ist die Zustimmung aller Gesellschafter- wenn nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde- erforderlich, da es ein Grundlagengeschäft ist. Die Auflösung der Gesellschaft ist im Handelsregister eintragen zu lassen nach § 143 HGB. Die Übertragung der Gesellschafterstellung ist an keine besondere Form gebunden.

Etwas komplizierter ist die Rechtslage, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung. Die OHG wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Fraglich ist, wie sich der Eintritt des Erben in die Gesellschaft gestaltet:

- einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

Beim Tod des Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dem Erben fortgesetzt. Dies geschieht kraft Gesetz (§1922 BGB).
-qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel Die Gesellschaft wird nur mit einem bestimmten Erben fortgesetzt. Dies ist oft sinnvoll, da vielleicht nicht jeder Erbe zur Beteiligung an einer Gesellschaft geeignet ist.

-rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Die Gesellschaft wird mit einem begünstigten Dritten fortgesetzt. Jedoch ist diese Nachfolgeklausel nur möglich, wenn der Begünstigte zum Gesellschafterkreis gehört. Wenn dies nicht der Fall ist, dann liegt ein unwirksamer Vertrag zulasten Dritter vor. Der Gesellschafter einer OHG hat viele Verpflichtungen, die bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolge einem Dritten aufgebürdet werden würden, ohne dass sich dieser der Möglichkeiten des Erbrechts bedienen kann.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 128 HGB, § 130 HGB, § 131 HGB, § 132 HGB, § 135 HGB, § 143 HGB, § 398 BGB, § 413 BGB, § 1922 BGB

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