Das Recht der OHG Teil 3: Haftung der Gesellschafter
Es können sowohl die Gesellschaft sowie die Gesellschafter haften.
1. Haftung der Gesellschaft nach § 124 HGB
Die OHG haftet für Rechtsgeschäfte, die in ihrem Namen getätigt wurden. Ebenfalls ist eine Haftung kraft Gesetz möglich.
2. Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB
Die Haftung der Gesellschafter einer OHG ist nach § 128 HGB persönlich, unmittelbar und unbeschränkt. Demzufolge haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.
Ein Gesellschafter, der von einem Gläubiger in Anspruch genommen wird, muss für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Allerdings kann der in Anspruch genommene Gesellschafter im Innenverhältnis entweder von der OHG Regress verlangen (§ 110 HGB) oder von den anderen Gesellschaftern einen Anspruch auf Ausgleich erheben (§ 426 BGB). Es stehen dem Gesellschafter gegen den Gläubiger Einwendungen nach § 129 HGB zu.
Ein neu eintretender Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten nach dem Eintritt gemäß § 128 HGB. Für alle Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft vor Eintritt des neuen Gesellschafters einging, haftet dieser nach § 130 HGB.
Ein ausscheidender Gesellschafter haftet gemäß § 160 HGB 5 Jahre nach Ausscheiden für Gesellschaftsverbindlichkeiten (nach Eintragung des Ausscheidens aus der Gesellschaft im Handelsregister).
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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