Das Recht der KG Teil 3 Wechsel und Haftung der Kommanditisten
1. Wechsel der Kommanditistenstellung
a) Tod des Kommanditisten
Im Todesfall eines Kommanditisten wird die KG mit dessen Erben gemäß § 177 HGB fortgeführt.
b) Wechsel der Kommanditistenstellung zu Lebzeiten
Ein Wechsel zu Lebzeiten ist relativ problemlos möglich. Unter Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt die Übertragung des Gesellschaftsanteils vom alten auf den neuen Gesellschafter. Die Rechtsstellung des neuen Gesellschafters ist dieselbe wie die des alten Gesellschafters. Abweichende Vereinbarungen sind hierbei möglich.
c) Ausschluss eines Kommanditisten
Der Ausschluss eines Kommanditisten kann nach §§ 140, 161 HGB erfolgen. Zum Ausschluss des Kommanditisten sind höhere Anforderungen als beim Komplementär erforderlich, da der Kommanditist mehr als „Kapitalgeber“ fungiert und nicht so stark wie ein Komplementär in die Gesellschaft eingebunden ist. Darüber hinaus kann der Kommanditist aufgrund der geringen Mitwirkung der Gesellschaft nicht so sehr schaden wie ein Komplementär.
2. Haftung der Kommanditisten
Sowohl die Komplementäre wie auch die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der KG. Die Komplementäre haften wie die Gesellschafter einer OHG gemäß § 128 HGB. Die Kommanditisten haften auch unmittelbar und primär, jedoch lediglich nur auf die Höhe ihrer Haftsumme beschränkt (§ 171 HGB). Es ist zu beachten, dass der Wortlaut des § 171 HGB missverständlich formuliert wurde.
§ 171 Abs. 1 HGB:
„Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.“
Es wird zweimal die Bezeichnung „Einlage“ verwendet, jedoch sind hierbei zwei verschiedene Begriffe gemeint. Es ist nicht zwingend, dass ein Komplementär genau in Höhe der in die KG eingebrachten Leistung auch haftet. Demnach ist der Gesetzeswortlaut wie folgt zu verstehen:
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft im Rahmen seiner Haftsumme unmittelbar. Haftsumme meint den vereinbarten Höchstbetrag, für den der Kommanditist Dritten gegenüber haften muss. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Einlage ist der vom Kommanditisten zu leistende Beitrag in das Gesellschaftsvermögen.
Wenn der Kommanditist seine Einlage noch nicht geleistet hat, so muss er Gläubigern gegenüber in Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage leisten.
Anders ist es, wenn der Kommanditist seine Einlage bereits geleistet hat. Unter der Voraussetzung, dass Haftsumme und Einlage identisch sind, wird der Kommanditist von der Haftung befreit.
Bei der Haftung vor Eintragung ins Handelsregister gelten abweichende Regelungen. Sofern der Kommanditist der Geschäftsaufnahme vor Eintragung zugestimmt hat, haftet er gemäß § 176 HGB unmittelbar und unbeschränkt. Dasselbe gilt, wenn ein später eintretender Kommanditist noch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde.
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Beispiel:
Kommanditist V tritt seinen Kommanditanteil an den neuen Kommanditisten E ab.
Im Handelsregister wird eingetragen:
„Kommanditist V ist ausgeschieden.
E ist Kommanditist mit 20.000 €.“
Diese Eintragung bewirkt, dass Kommanditist E für alle Geschäfte der KG von der Abtretung des Kommanditanteils bis zur Eintragung im Handelsregister vollumfänglich haftet. Seine Haftung ist nicht auf seinen Haftanteil als Kommanditist beschränkt.
Um dies zu erreichen, muss die Abtretung und die Eintragung im Handelsregister anders gefasst werden.
Eine Haftung kann auch nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB wiederaufleben. Dies ist der Fall, wenn einem Kommanditist die Einlage wieder ausbezahlt wird. Der Kommanditist haftet aber nur in Höhe der Haftsumme, auch wenn ihm mehr zurückgezahlt wurde. Unter Rückzahlung ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch der der KG Gesellschaftsvermögen entzogen wird.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
Normen: § 177 HGB, § 140 HGB, § 161 HGB, § 128 HGB, § 171 HGB
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