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Das Recht der KG Teil 1 Einleitung und Entstehung

1. Einleitung

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck –wie bei der OHG- auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Gesetzlich geregelt ist die Kommanditgesellschaft in den §§ 161 ff HGB. Es sind die Regelungen zur OHG anwendbar, wenn keine Spezialvorschriften für die KG existieren. . Der Unterschied zwischen einer OHG und einer KG ist die Haftung der Gesellschafter. Bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich. Bei der KG ist dies anders. Es gibt Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre haften wie die Gesellschafter einer OHG unbeschränkt und persönlich. Im Gegensatz dazu haften die Kommanditisten nur für einen beschränkten Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage.

2. Entstehung

Im Wesentlichen kann bei der Entstehung der KG auf die OHG verwiesen werden. So ist für die Entstehung einer KG notwendig:

  • Gesellschaftsvertrag
  • Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 161 HGB)
  • Anmeldung zum Handelsregister § 162 HGB)
  • Förderungspflicht des gemeinsamen Zweckes durch alle Gesellschafter
  • Beteiligung von mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten

Ein Komplementär haftet wie ein OHG-Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Der Kommanditist haftet nur in Höhe einer bestimmten Vermögenseinlage. Im Unterschied zur OHG gibt es bei der KG Gesellschafter die beschränkt haften. In der Praxis ist die KG beliebter als die OHG, da die beschränkte Haftung für Kommanditisten nicht so risikoreich ist. Ferner gibt es für Kommanditisten kein Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB). Allerdings hat ein Kommanditist ein sehr eingeschränktes Kontrollrecht (§ 166 HGB). Die KG als Rechtsform ist für kleine und mittelständische Unternehmen geeignet. Bei einem Familienbetrieb ist die Rechtsform der KG vorteilhaft, wenn Familienmitglieder nicht direkt an der Gesellschaft mitwirken und aktiv mitarbeiten möchten. Hierbei gibt es die Alternative sie als Kommanditist teilhaben zu lassen. Im Vergleich zur GmbH ist die KG wesentlich flexibler zu gründen, da es für Kapitalgesellschaften strengere Vorschriften gibt.




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Stand: Mai 2026


Normen: § 161 HGB, § 162 HGB, § 165 HGB, § 166 HGB

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