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Das Recht der GmbH – Teil 22 – Abberufung und Notgeschäftsführer

5.1.1.2 Abberufung von Geschäftsführern

Geschäftsführer können jederzeit durch die Gesellschafter abberufen werden.
Durch eine Abberufung verliert der Geschäftsführeranstellungsvertrag allerdings nicht seine Wirkung, dieser muss zusätzlich zur Abberufung gekündigt werden.Hat ein Geschäftsführer eine Straftat begangen, die ihm nach § 6 GmbHG die Fähigkeit zur Geschäftsführung nimmt, und wird er auf Grund dessen von der Gesellschafterversammlung nicht abberufen, können sich die Gesellschafter gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig machen, falls der Geschäftsführer aufgrund seiner fehlenden Eignung (die nun gesetzlich erwiesen ist) einen Schaden bei der Gesellschaft verursacht.
Im Falle einer Insolvenz würde der Insolvenzverwalter diese Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter geltend machen. Eine Niederlegung der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer selbst, nimmt ihm die Möglichkeit, seine Austragung aus dem Handelsregister selbst zu veranlassen. Daher sollte der Geschäftsführer seine Niederlegung unter der aufschiebenden Bedingung, seiner von ihm beantragten Austragung aus dem Handelsregister erklären.

5.1.1.3 Der Notgeschäftsführer

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gesellschafter, einen Geschäftsführer zu bestimmen – dazu verpflichtet sind sie aber gesetzlich nicht. Ist kein Gesellschafter bestellt, findet eine automatische Vertretung durch andere Organe nicht statt. Denn nur der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Existiert kein Geschäftsführer, kann die Gesellschaft nicht nach außen vertreten werden – die Gesellschaft ist dann nicht in der Lage beispielsweise Verträge mit Dritten abzuschließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen.
Fehlt ein Geschäftsführer, so kann das Registergericht auf Antrag eines Beteiligten einen sogenannten Notgeschäftsführer bestimmen. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich und geboten, denn eine Bestellung des Geschäftsführers auf diesem Wege stellt einen Eingriff in die Befugnisse der Gesellschafter dar. Liegt ein Ausnahmefall vor, darf die Bestellung nur für die Zeit bis zur Behebung des Mangels erfolgen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 6 GmbHG

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