Das Recht der GmbH – Teil 21 – Die Bestellung des Geschäftsführers: Der Anstellungsvertrag

5.1.1.1.2 Der Anstellungsvertrag

Ist durch den Gesellschafterbeschluss ein Geschäftsführer bestimmt, muss mit ihm ein Anstellungsvertrag geschlossen werden.
Da der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt – dieser aber im Zweifel bei der Bestellung eines Geschäftsführers zwangsläufig noch nicht existiert – stellt sich die Frage, wer die Gesellschaft in dieser Phase vertreten kann.
Hat die Gesellschaft bereits einen Geschäftsführer und stellt sie daneben einen zweiten Geschäftsführer ein, bestehen keine Besonderheiten. Hat die GmbH noch keinen Geschäftsführer, kann sie in dieser Angelegenheit ausnahmsweise von der Gesellschafterversammlung, von durch die Gesellschafterversammlung bestimmten Gesellschaftern oder einem einzelnen Gesellschafter bzw. durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. Beirats vertreten werden. Dieser Vertreter der Gesellschaft schließt dann den Anstellungsvertrag mit dem künftigen Geschäftsführer, der dann ab Eintritt in dieses Amt die GmbH nach außen vertritt, ab.
Der Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der grundsätzlich in § 611 BGB geregelt ist, aber keinen Arbeitsvertrag darstellt. Der Geschäftsführer ist damit weder Arbeitnehmer noch leitender Angestellter.

Juristisch gesehen ist der Anstellungsvertrag ein schuldrechtlicher Austauschvertrag, durch den ein besonderes Dienstverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer begründet wird. Nur wenn der Geschäftsführer aufgrund des Anstellungsvertrages absolut weisungsgebunden ist, kann ein Arbeitsverhältnis entstehen.
Streitigkeiten bezüglich des Anstellungsvertrages, die unter Umständen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer auftreten, werden somit grundsätzlich nicht vor einem Arbeitsgericht ausgefochten. Einzige Ausnahme wäre ein Anstellungsvertrag, der in einen Arbeitsvertrag umgedeutet werden kann. Hierbei müsste, wie bereits erwähnt, eine starke Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers bestehen.
Bei der Erstellung des Anstellungsvertrags haben die Parteien freie Hand. Die Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, der Vertrag muss auch keine bestimmten Inhalte aufweisen. Diese Freiheiten bestehen, da die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften bei der Anstellung eines Geschäftsführers keine Anwendung finden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 611 BGB

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