Das Recht der GmbH – Teil 20 – Die Bestellung des Geschäftsführers
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
5.1.1.1 Die Bestellung des Geschäftsführers
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch formelle Bestellung nach dem GmbHG und Anstellung mittels Anstellungsvertrag.
5.1.1.1.1 Die Bestellung
Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer als Organ bevollmächtigt, für die GmbH zu handeln. Seine Bestellung ist Aufgabe der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Sie entscheidet durch Beschluss. Die Bestellung kann außerdem durch den Gesellschaftsvertrag erfolgen, § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Durch die Satzung kann die Bestellung auf ein anderes Organ verlagert werden.
- Achtung! Die Bestellung des Geschäftsführers kann sowohl befristet als auch unbefristet erfolgen und wird mit dem Zugang der Bestellungserklärung an den berufenen Geschäftsführer und der Annahme dieser Erklärung wirksam.
Voraussetzung für eine Bestellung als Geschäftsführer ist unter anderem die persönliche Eignung. Diese persönlichen Voraussetzungen regelt § 6 GmbHG.
Der Geschäftsführer muss zum einen eine natürliche Person und in jedem Falle unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Zum anderen kommt als Geschäftsführer nicht in Betracht, wer
- als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
- aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
- der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 des AktG,
- der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
- nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Dieser Ausschluss wegen bestimmter Straftaten gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des jeweiligen Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Durch diese Kriterien, die bestimmte Personen von der Geschäftsführung einer GmbH ausschließen, soll vermieden werden, dass die Gesellschaft unter einer unseriösen Führung steht. Diese Ausschlusstatbestände dienen also dem Gläubigerschutz ebenso wie dem Schutz der Gesellschafter.
Neben den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen können in der Satzung weitere Tatsachen festgelegt werden, aufgrund derer eine Person nicht als Geschäftsführer tätig werden darf. So kann die Satzung beispielsweise bestimmen, dass nur ein gewisser Personenkreis zur Geschäftsführung berechtigt ist.
Denkbar ist das beispielsweise bei Familienunternehmen oder aber auch, wenn die mögliche Geschäftsführung eine bestimmte Qualifikation aufweisen sollen.
Beispiel 1
Die Satzung der GmbH von Herbert und Bernd enthält den Passus: „Eine Person, die als Geschäftsführer für die Gesellschaft fungieren soll, muss über nachgewiesene Kenntnisse im Bereich der Betriebswirtschaftslehre (Studium etc.) verfügen.“
Beispiel 2
In der Satzung einer GmbH, die als Familienunternehmen betrieben wird – alle Gesellschafter und der Geschäftsführer gehören zur Familie – findet sich der Passus: „Nur Mitglieder der Familie XY – blutsverwandt oder angeheiratet – dürfen zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt werden.“
Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Allerdings wird zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern unterschieden. Aufgrund der gewährten Freiheiten des EU-Rechts kann ein EU-Bürger ohne weiteres Geschäftsführer einer GmbH sein und zwar unabhängig von seinem Wohnsitz im In- oder Ausland. Problematisch ist die Berufung eines Nicht-EU-Bürgers für dieses Amt: Beim Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis ist die Berufung möglich. Bedenklich ist die Bestellung eines Geschäftsführers hingegen, wenn für ihn eine Visumspflicht für einen begrenzten Zeitraum besteht oder er überhaupt kein Visum hat. Denn in dieser Tatsache könnte ein sogenanntes Bestellungshindernis vorliegen, über das letztlich das Registergericht entscheidet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.

Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-33-5
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026