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Das Recht der GbR Teil 3 Haftung der Gesellschafter

Der größte Nachteil aller Personengesellschaften und damit auch der GbR ist die persönliche Haftung aller Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

Zwar haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen für Gesellschaftsschulden. Daneben haften die Gesellschafter jedoch auch persönlich und unbeschränkt, d.h. mit ihrem ganzen Privatvermögen. Dabei erstreckt sich die Haftung nicht nur auf rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten, sondern auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Neu eingetretene Gesellschafter haften grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründet wurden. Diese Haftung kann jedoch im Außenverhältnis durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern begrenzt werden. Im Innenverhältnis kann durch Vereinbarung mit den Mitgesellschaftern eine Freistellung bei Inanspruchnahme verlangt werden.

Grund für die private Haftung der Gesellschafter ist, dass es bei der GbR kein festgeschriebenes Haftungskapital gibt, anders als etwa beim Stammkapital der GmbH. Ist das Kapital nur gering, würden Gläubiger schutzlos stehen und in der Folge wären Rechtsgeschäfte mit einer GbR recht unbeliebt.

Die Gesellschafter haften auch unmittelbar, d.h. ein Gesellschaftsgläubiger kann unmittelbar gegen sie vorgehen und muss nicht erst versuchen gegen die GbR vorzugehen.

Dabei haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, d.h. geht ein Gesellschaftsgläubiger gegen einen Gesellschafter vor, so kann er dies tun. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat nun seinerseits einen Anspruch gegen die anderen Gesellschafter ihren Anteil selbst zu tragen und ihm diesen Teil zu erstatten. Dabei gebietet es die Treuepflicht des Gesellschafters jedoch, dass er sich zuerst an die Gesellschaft hält und die übrigen Gesellschafter nur nachrangig in Anspruch nimmt.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026



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